Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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bager oder Entziehung der warmen Kost in dem F. 9 vorgeschriebenen Maße zu ver- 
schärfen, insofern sie in Arbeitshauc oder Zuchthausstrafen bestehen, um ein Drit- 
theil zu erhohen sind. 
In Fällen, wo die Verubung des Frevels nach Berechnung der Umstände und 
planmäßig geschahy, oder wo ein hoher Grad von Bobeit an den Tag gelegt 
worden, kann der Richter der Vollstreckung der verwirktlen Freiheilöstrafe eine kor- 
perliche Zuchtigung voraucgeben lassen. 
luch kann der Richter bei dergleichen Vergehen dem Denuncianten, auch wenn 
barsiue nicht vermoge einer dienstlichen Stellung befugt ist, Denunciationsgebühren 
zu verlangen, solche zu billigen. 
FS. 20. 
Das jugendliche Alter kann rucksichtlich der im vorigen F. behandelten Ver- 
gehungen zur Milderung der Strafe nicht gereichen. 
Do ch soll bei Versonen, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, nie auf eine Zuchthausstrafe erkannt werden, sondern statt dessen eine Frei- 
heitsstrafe geringerer Art eintreten. 
Auch sollen Kinder, welche noch nicht confirmirt sind und die Schule noch 
nicht verlassen haben, nach von der Untersuchungsbeherde desfallo dem Lehrer ge- 
machter Eroffnung von diesem selbst gebuhrend bestraft, in Wiederholungofalle n aber 
nach Ermessen des Gerichts durch den Gerichtsdiener mittelst einer Gerichté wegen 
zu bestimmenden Zahl von Ruthenstreichen gezüchtigt werden. 
8. 21. 
Brandsliftungen in Forsten, Holzungen 2c., ingleichen Verrückung, Zerstoͤrung, 
l2 ik det 
jugr enslicht 
Alltis. 
Ausnabmen 
von dit Bi- 
oder Beseitigung von Grenzzeichen, aus Mulhwwillen Bosheit eder Rache, unter strazung nach 
liegen den fuͤr sie als besondere Verbrechen bestehenden Strafbestimmungen. 
In. 
Uebertretung blos polizeilicher Anordunngen. 
§. 22. 
Es darf Niemand das in den Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkaufte 
diesim Gesey. 
(V. iichri 
*-* ub- 
oder sonst erworbene, Bau-, Brenn= oder Nunholz ohne vorgängige Anweisung vonle un aufgt- 
Seilen des Eigenthumer ober seines Stellvertreters (in Fürstlichen Waldungen des machiet Holzr. 
zuständigen Forstbeamten) abfahren, oder abfahren lassen. 
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