Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Die ersteren sind ous der Gesammehelt der Scabemeister fuͤr je ein Jnnungsjahr 
durch die Wahl zu bestimmen. 
r im jaͤhrlichen Wechsel zu ersolgende Eintritt der lehtern wird nach der 
durch % Zri der Meisterrechtsacquisition an die Hand gegebene Reibesolge bestimmt, 
rgestolt daß je einer aus dem Beginn der Reihe und je einer aus deren 
Muter ¾ eowiro slelgender Folge iaiure hat. 
8 . VII. 66. 
Jeder e, welcher mit den in dem — Paragraphen angeordneten 
Auflagen — unter denen vorzugsweile die ohne Abzug in die Handwerkecasse ein- 
zuzahlenden Quartalgelder zu verstehen sind — zwei Jahre in Rücksland verblleben 
st, wird auf so lange, als der letztere nicht völlig berlchtiger worden, von der Theil- 
nahme an den Innungswahlen gänzlich ausgeschlossen, dars also während dieser Zelt 
weder selbst eine Funkcion bei der Innung bekleiden, noch als Mitwähler zugclossen 
werden. 
9. 
Zu Art. VIII. 
Dle den Landmeillern bisher mißbräuchlich ongesonnene Entrichtung von Ab- 
gaben zur Leichenkasse wird hicemit auedrücklich als unstatthaft bejeichuer. Die zu 
hohlenden Bußen sue Schnitssehler sind in Zukunft nicht in die Leschenkasse, sondern 
zur Innungskasse zu enrrichten. 
10. 
Diejenigen Individuen, welche, nach Erlangung der durch Unsere Regierung er- 
theilten Erlaubniß zur Bewerbung um das Meisterrecht, mit den zu diesem Zwecke 
ersorderlichen vorschristsmähßigen Schritten länger als zwei Monate Austand nehmen, 
— werden der ertheilten Erlaubniß hiermit suͤr verlustig erklaͤrt, ohne daß es in den 
vockognene einzelnen Fällen einer besonderen Zurücknahme derselben bedarf. 
bi der Innung überlassen, für die nöthige Veröffenllichung dieser Be- 
gimmmn ee Sorge zu teagen. 
Zu Urkund dessen hoben Wic gegenwärtigen Nachtrag zu den Iniumgsareikeln 
des biesigen Schneiderhondwerks unter Verdruckung Unsere größern Reglerungesiegels 
aussertigen lossen und solchen eigenhändig vollgogen. 
Gegeben, Greiz, den 31. December 1853. 
(I. S.) Heinurich XI. 
Otto.
	        
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