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Die ersteren sind ous der Gesammehelt der Scabemeister fuͤr je ein Jnnungsjahr
durch die Wahl zu bestimmen.
r im jaͤhrlichen Wechsel zu ersolgende Eintritt der lehtern wird nach der
durch % Zri der Meisterrechtsacquisition an die Hand gegebene Reibesolge bestimmt,
rgestolt daß je einer aus dem Beginn der Reihe und je einer aus deren
Muter ¾ eowiro slelgender Folge iaiure hat.
8 . VII. 66.
Jeder e, welcher mit den in dem — Paragraphen angeordneten
Auflagen — unter denen vorzugsweile die ohne Abzug in die Handwerkecasse ein-
zuzahlenden Quartalgelder zu verstehen sind — zwei Jahre in Rücksland verblleben
st, wird auf so lange, als der letztere nicht völlig berlchtiger worden, von der Theil-
nahme an den Innungswahlen gänzlich ausgeschlossen, dars also während dieser Zelt
weder selbst eine Funkcion bei der Innung bekleiden, noch als Mitwähler zugclossen
werden.
9.
Zu Art. VIII.
Dle den Landmeillern bisher mißbräuchlich ongesonnene Entrichtung von Ab-
gaben zur Leichenkasse wird hicemit auedrücklich als unstatthaft bejeichuer. Die zu
hohlenden Bußen sue Schnitssehler sind in Zukunft nicht in die Leschenkasse, sondern
zur Innungskasse zu enrrichten.
10.
Diejenigen Individuen, welche, nach Erlangung der durch Unsere Regierung er-
theilten Erlaubniß zur Bewerbung um das Meisterrecht, mit den zu diesem Zwecke
ersorderlichen vorschristsmähßigen Schritten länger als zwei Monate Austand nehmen,
— werden der ertheilten Erlaubniß hiermit suͤr verlustig erklaͤrt, ohne daß es in den
vockognene einzelnen Fällen einer besonderen Zurücknahme derselben bedarf.
bi der Innung überlassen, für die nöthige Veröffenllichung dieser Be-
gimmmn ee Sorge zu teagen.
Zu Urkund dessen hoben Wic gegenwärtigen Nachtrag zu den Iniumgsareikeln
des biesigen Schneiderhondwerks unter Verdruckung Unsere größern Reglerungesiegels
aussertigen lossen und solchen eigenhändig vollgogen.
Gegeben, Greiz, den 31. December 1853.
(I. S.) Heinurich XI.
Otto.