Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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verordnungsmäßigen oder von dem Eigenthümer festgesetzten Bedingungen aicht er- 
füllt, oder sich dabei nicht ausdrucklich gestatteter Werkzeuge bedient, ist mit 
sängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen 
Ist die Erlaubniß zum Holzlesen schlechthin ohne nähere Bestimmungen hin- 
sichtlich des Umfanges derselben ertheilt worden, so ist unter Raff= und e#eseholz 
zu rsteene 
) eringen, nicht uͤber drei Zoll starke dürre Baumtheile, welche von 
selbst Fssnedte sind und zerstreut im Walde liegen 
2) alle vereinzelt im Walde Corkommenden, im gewöhnlichen Wachsthumver= 
lauf abgestorbenen völlig dürren Aeste, welche entweder mit der Hand oder nur 
mittelst eines hölzernen Hackens und ohne Anwendung einer größeren Kraft, als 
eine einweine Person zu bieten vermag, ab= und umgebracht werden könne 
3) der nach der Abfuhr des Holzee aus gangbaren Saligen oribliebene 
Abraum an Sränen, Geniste und trocknen bereité aufgesprungenen Samenzapfen. 
Wenn in Folge außergewöhnlicher Ereignisse, als durch Insectenfraß, Wald- 
brand, Schneebruch 2. das Abständigwerden zusammenhängender Holzbestände ein- 
tritt, so ist unter Ausschließung der Holzleser lediglich der Waldeigenthumer zur 
Nuhung berechtigt. 
TAuch ist dessen besondere Erlaubniß zum Sammeln der in den Holzbeständen 
vorkommenden dürren Stöcke erforderlich. 
Es darf ferner das Holzlesen, es möge bedingt oder unbedingt, stillschweigend 
oder auödrücklich gestaltet sein, nur am Tage, d. h. nach Aufgang und vor Nie- 
dergang der Sonne stattfinden. 
Wer das in Folge erhaltenei Erlaubniß gelesene Holz, Streumaterial oder 
gescharrte Mootz, zu deren Entnehmung er nur zu seinem Wirohschaftobedarf be- 
rechtigt ist, an Andere veraußerk, unterliegt der Hälfte der auf den Diebstahl (E. 17) 
gesetzten Strafen. 
g. 33. 
r Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe eder zum eigenen Geschäfts- FuNrln 
baniies obprgeten werden, verboteéwidrig veräußert, wird um den einfachen, in #e #i 
Wiederhekungssälen um den doppelten Werth des also veräußerlen Holzes beslraft. unen 5 
ei dem zweiten Wiederholungofall und bei weiteren Rucksällen tritt dancben 
die zeitweilige Entziehung der ekwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person 
und nicht über fünf Jahre zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der 
Strafe des vorigen Rückfalles, wie dieses jedeömal geschehen soll, angedroht 
worden ist. 
S. 34. 
Wer Holz, oder andere Wald-, Feld-, Wiesen= oder Gartenerzeugnisse, welche Ankauf ven 
entwendel worden sind, oder welche nichl veräußert werden durften (S#. 32, 33) mrdt
	        
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