— 216 —
mit Kenntniß von der erfolgten Entwendung derselben oder von der Verbotowidrigkeit
ihrer Veräußerung durch Kauf, Tausch, Geschenknahme und dergleichen an sich
bringt, ist als Begunstiger dee Verbrecheno oder der Uebertretung (. 6) zu
bestrafen.
Geschieht die Erwerbung solcher Gegenstände unter Verhältnissen, welche den
Verdacht, daß dieselben entwendet worden seien oder nicht verkauft werden durflen,
in dem Erwerbenden erregen mußten, so wird derselbe mit einer, dem Werthe des
Gegenstandes gleichen Geldbuße belegt.
8. 45.
#Ancnlautes Wer im Walde außerhalb der besondero dazu angewiesenen Platze ohne vorher
n dazu eingeholte Erlaubniß Baumstämme behaut (beschlägt, berappt), unterliegt einer
zu Wolo. Geldstrase von zehn Groschen bio zu sechs Thalern.
F. 36.
Shmugen Wer auf fremden Grundstucken
ker- n a. dab ihm verstattete Streurechen u. s. w. aus Fahrlässigkeit an anderen,
v als dem hierzu angewiesenen Stellen unternimmt;
Shushng in. b. Cultur-Vermachungen, Häge= oder Enzwässerungograben einreißt oder be-
rnnN schädigt, oder Hagezeichen irgend einer Art, Abtheilungenummern, Distrikttafeln,
Seahuer 3, 4% Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen umwirft, entfernt, oder andere Un-
olcichen gebührnisse begeht, oder
. an siehendem oder gefälllem Holze das Waldzeichen, Amern oder sonstige
Fdieihnn aushaut, wegnimmt oder unkenntlich macht,
l ichlcsklaslusyvckockcbaut-nJusmknsc Uns-St oder umwirft
hat, iaihe diese Handlungen nicht den allgemeinen strafrechtüchen Bestim-
mungen, bezuglich den Vorschriften im ersten, zweiten und drikien Abschnitt dieses
Gesetzes unterliegen, eine Strafe von fünf bis zwanzig Groschken, welche in dem
Falle unter # nach Maßgabe des gestifteten Schadens bio zu drei Thalern ansteigen
kann, verwirkt.
K. 37.
Sonstigt Vo· Andere, hier nicht namentlich aufgeführte Uebertretungen allgemeiner oder
lindna- ’- Verbote, welche den Schutz der Holzungen, –G Felder,
Wiesen oder Gärten, die Ordnung des Forsthaushaltec, oder die Beforderung der
Forstcultur zum Zwecke haben, werden nach dem Ermessen der een mit #hun-
lichster Beachtung der in den 8§. 22—36 bestimmten Strafoerhalimisse geahndet.