Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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mit Kenntniß von der erfolgten Entwendung derselben oder von der Verbotowidrigkeit 
ihrer Veräußerung durch Kauf, Tausch, Geschenknahme und dergleichen an sich 
bringt, ist als Begunstiger dee Verbrecheno oder der Uebertretung (. 6) zu 
bestrafen. 
Geschieht die Erwerbung solcher Gegenstände unter Verhältnissen, welche den 
Verdacht, daß dieselben entwendet worden seien oder nicht verkauft werden durflen, 
in dem Erwerbenden erregen mußten, so wird derselbe mit einer, dem Werthe des 
Gegenstandes gleichen Geldbuße belegt. 
8. 45. 
#Ancnlautes Wer im Walde außerhalb der besondero dazu angewiesenen Platze ohne vorher 
n dazu eingeholte Erlaubniß Baumstämme behaut (beschlägt, berappt), unterliegt einer 
zu Wolo. Geldstrase von zehn Groschen bio zu sechs Thalern. 
F. 36. 
Shmugen Wer auf fremden Grundstucken 
ker- n a. dab ihm verstattete Streurechen u. s. w. aus Fahrlässigkeit an anderen, 
v als dem hierzu angewiesenen Stellen unternimmt; 
Shushng in. b. Cultur-Vermachungen, Häge= oder Enzwässerungograben einreißt oder be- 
rnnN schädigt, oder Hagezeichen irgend einer Art, Abtheilungenummern, Distrikttafeln, 
Seahuer 3, 4% Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen umwirft, entfernt, oder andere Un- 
olcichen gebührnisse begeht, oder 
. an siehendem oder gefälllem Holze das Waldzeichen, Amern oder sonstige 
Fdieihnn aushaut, wegnimmt oder unkenntlich macht, 
l ichlcsklaslusyvckockcbaut-nJusmknsc Uns-St oder umwirft 
hat, iaihe diese Handlungen nicht den allgemeinen strafrechtüchen Bestim- 
mungen, bezuglich den Vorschriften im ersten, zweiten und drikien Abschnitt dieses 
Gesetzes unterliegen, eine Strafe von fünf bis zwanzig Groschken, welche in dem 
Falle unter # nach Maßgabe des gestifteten Schadens bio zu drei Thalern ansteigen 
kann, verwirkt. 
K. 37. 
Sonstigt Vo· Andere, hier nicht namentlich aufgeführte Uebertretungen allgemeiner oder 
lindna- ’- Verbote, welche den Schutz der Holzungen, –G Felder, 
Wiesen oder Gärten, die Ordnung des Forsthaushaltec, oder die Beforderung der 
Forstcultur zum Zwecke haben, werden nach dem Ermessen der een mit #hun- 
lichster Beachtung der in den 8§. 22—36 bestimmten Strafoerhalimisse geahndet.
	        
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