Besugniß zur
Anwendung
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Haussuchung.
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Dieselben sind bei Verbrechen aus Eigennuh, Muthwillen, Bosheit oder Rache,
sosern sie dem Verbrecher gehören oder von dem Eigenthümer wissentlich zu dem
verbrecherischen Zweck geliehen worden, zu consisciren, bei Uebertretungen blos po-
lizeilicher Anordnungen erst nach abgeurtheilten Vergehen, bezuglich, wenn Ver-
urtheilung erfolgte, erst nach Zahlung des Schadenersatzes, der uafe und der
Kosten, wofür sie gleich einem gerichtlichen Pfand haften, zurückzugebe
die Zahlung binnen sechs Wochen nach der Verurtheilung k c erfolgt,
so werden die abgepfändeten Gegenstände versteigert und der Erlosg wird zur Be-
richtigung des Schadenersatzec, der Strafe und der Kosten verwendet.
Einem gleichezn Verfahren wie die gepfändeten Werkzeuge 2c. unterliegen die
abgepfändeten Transporkthiere.
8. 42.
Jede thatsächliche Widersetzlichkeit bei der Pfändung oder Festnahme berechtigt
den Forstbedienten, Aufseher, Eigenthumer oder sonstigen Interessenten, den Wider=
stand zu beseitigen und die zu dieser Beseitigung so wie zur eigenen Verthewigung
und Sicherung nothige Gewalt, jedoch innerhalb der Grenzen der Nothwehr an-
zuwenden.
Unnöthige Thatlichkeiten, wörtliche Beleidigungen und Anreizungen zur Wider-
seblichkeit, bei Ausubung der Befugniß zum Anhalten, Pfaänden und Festnehmen
sind nach Besinden als Injurie, Korperverletzung oder sonst mit Verweis, Ge-
Gefängniß oder verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen.
g. 43.
Die Ortsgerichtspersonen und Gensdarmen sut wenn sie geschehene Entwen-
dungen wahrnehmen, befugt, und bei dringendem Verdacht oder auf Verlangen
des Aufsehers, des beschädigten Eigenthumers oder eonnig Interessenten verpflich-
tet, bei den Personen, zu denen man sich des Vergehens oder der Hehlerei ver-
sehen kann, bezüglich unter Theilnahme de Aufsehers, Eigenthümers k. ohnentgelt-
lich Haussuchung vorzunehmen, die aufgefundenen verdächtigen Gegenstände, uber
deren rechtlichen Erwerb der Besitzer sich nicht sofort genügend ausweisen kann, in
Verwahrung zu nehmen und bezüglich, sofern dies nicht durch den Aufseher n.
geschieht, dem Gericht über den Erfolg Anzeige zu machen.
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Haben mehrere Pesonen an der Verübung des Verbrechens Theil genommen,
so begründet die Zuständigkeit des Gerichté über den Hauptverbrecher auch die Zu-
ständigkeit über die ungleichen Theilnehmer und Begünstiger, auch wenn die Hand-
lungen der letzteren in anderen Gerichlobezirken verübt worden sind.