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F. 45.
Die lutesechungen 2 #iuw derhandlungn. gegen. dieses Gesetz sind außer Untersuchungt-
in den, in den §. 1 4, 22, 25, 26, 29, 30—33, 35, 36, n, c, d be- ilahien.
handelien Fallen, Poolno nur auf Anirag der Betheiligten zu untersuchen und zu
bestrafen sind, von Richteramtswegen einzuleiten und zwar in der Regel, mit Aus-
nahme der Fälle, wo die Strafe in thesi uber vier Wochen Gefangniß dauert,
moglichst summarisch zu führen und auf jede Weise zu beschleunigen. Namemtüich
soll weder ein Schlußverhor stattsinden, noch eine schriftliche Verkheidigung zuge-
lassen werden, auch bei sofort erlangtem Geslandniß das zeither schon in diesem
Faue bei Unsern Forstämtern beobachtete Verfahren des tabellarischen Eintrags
genügen.
C. 46.
Der Beweic des Vergehens und des Thaters ist herzusielten und zu beur- %hnnad
theilen nach den Grundsäuen und Regeln vom Criminalbeweise überhaupt.
Deoch ist den auf eigene Wahnehmungen gegründeten Anzeigen des über die
Holzung gesekzten Försters oder Jägers oder einrs verpflich teten Revierburschen
oder anderen Gehülfen, ingleichen des in Pflicht stehenden Aufsehero über Felder,
Wiesen und Gärten, sowie eines zur polizeilichen Aufsichtfuhrung im Allgemeinen
Angestellten und den auf Amtspflicht erstatteten Aussagen, wenn der erkennenden
Behörde dieosallé besondere Bedenken nicht beigehen, so lange Beweiskraft beizu-
legen, alo die Angaben *6 von den Angeschuldigten durch Nachweisung deo Ge-
gentheilo enttraftet sein w
Dasselbe gilt EM*s von ihren Angaben über den Betrag des Entwen-
deten oder des Schadens, und hat in lebterer Beziehung die an Eidesstatt abge-
legte Versicherung des Beschädigten oder desjenigen, dem die Sache zur Verwah-
rung anvertraut war, gleiche Wirkung.
Der Angeschuldigte kann, um die Angaben wegen des Betrages zu entkräften,
die Wurderung deeo Entwendeten oder deb Schadeno beantragen, und diese erfolgt
bei Forsifreveln durch einen Forstbedienten, bei sonstigen Vergehen durch die Gerichts-
personen, oder wenn diesen Sachkenntniß abgeht, durch einen besonders zuzuziehen-
den und mittelst Handschlags an Eideöstatt zu verpflichtenden Sachversländigen.
F. 47.
Das etwaige Vorgeben des Angeschuldigten, daß er die fraglichen Gegen= uns#anbaste
stände gefunden habe, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beweic der E
gebenen Thatsache von ihm hergestellt wird. Außerdem, wenn es an diesem d
weise fehlt, ist der Angeschuldigte, um des ungerechtfertigten Besitzes willen, der
Entwendung für überführt zu achten, sobald derselbe eine Person ist, zu der man
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