— 220 —
sich eines solchen Vergehens versehen kann, insbesondere, wenn derselbe wegen des
nämlichen oder gleichartigen Vergehens bereiks einmal bellraft worden ist
Ec soll diese Ueberführung aus dem angegebenen Grunde und unter der ange-
gebenen Voraussehzung selbst in den Fällen bestehen, in welchen der Beschädigte
nicht ausgemittelt werden kann, mithin der objective Thakbestand nicht festzustellen ist.
8. 48.
auschehu Bei Bestrafung der Vergehen gegen dieses Gesetz hat die erkennende Behorde,
deu#sod. sofern der Beschädigte nicht ein anderes beantragt, stets mit über den zu leistenden
Schadenersaßh zu entscheiden, den Beschädigten oder dessen Stellvertreler auch davon
kürzlich in Kenntniß zu setzen.
F. 40.
Schlußbeslim= Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tag der Publication desselben in
mung. Kraft und sund alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
Die bestehenden straftrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze leiden auch auf
die unter da gegenwärtige Geseb fallenden Verbrechen und llebertretungen, insoweit
durch das letztere besondere Bestimmungen nicht getrossen sind, Anwendung.
lirkundlich haben Wir dieses Gesehz eigenhändig vollzogen und Unser Fürst=
liches Fbn beifügen lassen.
Greiz, den 22. November 185 4.
(I. S.) Heinrich XX.
Otto.