Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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sich eines solchen Vergehens versehen kann, insbesondere, wenn derselbe wegen des 
nämlichen oder gleichartigen Vergehens bereiks einmal bellraft worden ist 
Ec soll diese Ueberführung aus dem angegebenen Grunde und unter der ange- 
gebenen Voraussehzung selbst in den Fällen bestehen, in welchen der Beschädigte 
nicht ausgemittelt werden kann, mithin der objective Thakbestand nicht festzustellen ist. 
8. 48. 
auschehu Bei Bestrafung der Vergehen gegen dieses Gesetz hat die erkennende Behorde, 
deu#sod. sofern der Beschädigte nicht ein anderes beantragt, stets mit über den zu leistenden 
Schadenersaßh zu entscheiden, den Beschädigten oder dessen Stellvertreler auch davon 
kürzlich in Kenntniß zu setzen. 
F. 40. 
Schlußbeslim= Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tag der Publication desselben in 
mung. Kraft und sund alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 
Die bestehenden straftrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze leiden auch auf 
die unter da gegenwärtige Geseb fallenden Verbrechen und llebertretungen, insoweit 
durch das letztere besondere Bestimmungen nicht getrossen sind, Anwendung. 
lirkundlich haben Wir dieses Gesehz eigenhändig vollzogen und Unser Fürst= 
liches Fbn beifügen lassen. 
Greiz, den 22. November 185 4. 
(I. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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