Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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in Arbeit zu nehmen, und andererseils den beinwebermeistern nicht die 
Befugniß zustand, eugmachergesellen zu setzen, 
welche bezüglich der einwandernden, einer vereinigten Innung der Leinweber 
und Zeugmacher angehorenden ausländischen Gesellen schon bedeutungslos er- 
schien — wird hiermit allgemein aufgehoben, und sind daher die Gesellen beider 
Innungen in Zukunft gegenseitig unbedingt zuzulassen und in entsprechender Weise 
zu fördern. 
Gegeben zu Greiz, den 25. November 1354. 
(L. S.) Heinrich XA. 
Dtto.
	        
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