Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

g. 3. 
Die §. 1. erwähnte Anzelge ist insbesondere zu bewirken: 
1) bel Beg'ündung eines neuen Geschäfts, bei Errichtung eines Zwelg. 
geschästes am deieren Orte (Commandite), bei Uebernahme einer berelts bestehenden 
Fiema, bei Veränderung der bisherigen Firma und bei dem Eintricte neuer genann- 
ter Theilnehmer, von sämmtlichen Theflnehmern der anzunehmenden oder fortzusüh- 
renden Firma, besiebenelcch mit Einschluß der neu einkrelenden Thellhaber, bevor das 
neue Geschäfst eröffner wird, der neue Gesellschafter eintrict, oder von der neuen 
Firma Gebrauch gemacht wird, Circulare erlassen werden oder sonst eine Bekannt- 
machung erfolgt; 
2) wenn ein Geschäfst ausgegeben wird, Gesellschasten sich crennen, oder ein- 
zelne Theilhaber austreten, von sämmtlichen bleherigen Theilnehmern sosort, nachdem 
dleß gescheben ist, und ehe die Verändecung durch Clrculare oder auf andere Weise 
öffentlich bekannt gemacht wird; 
wenn der Inhaber einer Flema oder einer der mehreren Inbaber derfel- 
ben flirbe, ersteren Falls von den Erben, und wenn Procurislen im Geschäst vor- 
banden sind oder sär dosselbe angenommen worden, auch von dlesen (pätellens sechs 
Wochen nach dem Tode, :4ren Falls von den verbleibenden Jnhabern spaͤtestens 
vierzehn Tagen nach dem Tod 
Wird beabsichtiat, einzelnen Abeilheben das Fiemiren ulcht zu gestacten, so 
ist Solches bei der Anzeige mit zu bemerken 
Walte# Sereic über die Annahme oder Foresührung elner Firma ob, so ist 
das thatsächlich bestebende Verhältniß anjuzelgen. 
Selbst wenn es sich nur um einstweilige Forssihrang eines Geschästes bandele, 
ist die im §. 1. voegeschriebene Anzeige ersorderlich. 
Wegen der Erlanbniß, deren es zu Begründung neuer Geschäfte und zum Ein- 
tritt neuer Theilnehmer bedars, bewendet es übrigens, der in gegenwärtiger Ver- 
ordnung enthaltenen Vorschristen unbeschader, auch serner bei der zeitherigen Ein- 
richtung. 
4. 
Die Anzelge baben in der Regel sämmellche hlerzu Verpflichtete (§. 3.) münd- 
lich bel Unserer Regierungskanzlel zu bewirken, woräber bei letterer ein von den 
Erschlenenen mit zu unterzelchnendes Protokoll aufzunehmen ist.
	        
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