Es blelbt jedoch denen, welche durch Abwesenheit oder Entfernung zu diesem
Zwecke persoͤnlich vor Unserer Regierungskanzlei zu erscheinen behindert sind, nach-
gelassen, die erforderliche Erklärung schrifelich elnzureichen; nur müssen sie sich zu
derselben vorher vor Gericht oder Notar bekannt haben und sich deshalb durch Re.
cognltionsscheln ousweisen.
Auch ist in jedem Falle dann, wenn es sich um Errichtung eines neuen Ge.
schäsess, um Annahme einer neuen Fiema oder um den Eintrite elnes neuen Theil-
babers bandelr, die gleichzeitige Beibringung zweier Exemplare des zu erlassenden
Circulars norhwendig.
. 5.
Unsece Landesregierung hat blerauf
1) zu prüsen, ob die Föhrung der angeseigten Firma nach Maaßgabe die-
ser Ordnung slarthast sei, und salls eln Bedenken usche entgegensslehe,
auch eln Widerspruch dagegen nicht vorliegt, dle Genehmigung hlerzu
mmttelst eines Erlaubnißscheins zu ertheilen, ausserdem aber
2) sedesmal nach dem Ersolge bezügliche Bekanntmachung lm hiesigen Amts-
blatte zu erlossen, auch, sofern ein biesiges Ecablissement in Frage steht,
der hlesigen Kramerlunung, in allen sonstigen Fällen Unseren betrefsen-
den Justiqbehörden, und zwar besiehentlich unter Beisüqung des einen
Exemplors des überreichten Circulors und unter geeigneter Mittheilung
über etwalge von Geschäftsrheilhabern bezüglich tbrer Hastung sür Ge-
schästeschulden abgegebene Eiklärungen, Nachricht zu ertheilen.
3) Das zweite Exemplar des Circulars ist zu den über das Fiemenwesen zu
baltenden Akten zu nehmen und ein genaues alphabetisches Register über
dle bestehenden Firmen zu halten.
KC. “6.
Die Justizbehörden und die hiesige Kramerinnung Haben über dlie lnen in
Betteff des Firmenwesens von Unserer Landesregierung zugehenden Mitébeilungen
gebbrige Akten zu hallen und solche denjenigen, welche ein Inleresse daran haben,
auf Ansuchen zur Einsichmahme vorgulegen.
Tuch bleibe es Unserer Landesregierung vorbehalten, nach Befinden am Schlus-
se jeden Jahres eine kurze Zusommenstellung über die im Lause desselben neu ent-
stondenen Fiemen und die in Bejug auf berelts entstandene Firmen ersolgten Ver-
anderungen im Amts- und Werordnungsblatte zu verösfemtlichen.