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. 7.
We dle Inhaber elnes kausmännischen Geschäsis oder deren Erben einem
Dritien den Auftrag, Dispositionen im Geschäft zu machen und die Firmen per
Progura zu unterzelchnen erkheilen wollen, so ill demselben eine schrisillche gugleich
mie dem vollen Nomen sämmrlicher Geschäftsinbaber unterjeichnete Vollmacht (Pro-
cura) auszustellen und daorin insbesondere der Austcog, die Fiema zu unterzeschnen,
auszudrücken. Diese Vollmacht haben die Umerzeichneten binnen 8 Tagen in der
6. a. vorgeschriebenen Weise und somle entweder persönlich oder gerichtlich anerkanne
bei Unserer Landesreglerung zu überreichen. Letzterc hat#sodonn über die erfolgte
Ueberreichung in der G. 5. gedachten Art ein Protokoll ousnehmen und eine beglau-
bigte Abschrist der Vollmocht Ju den Akcen bringen zu lassen.
Das Nämliche giie, wenn Miterben Einen oder Elnige unter sich in der vor-
gedachten Maobße zu Bercelbung der Geschöste bevollmächelgen, oder wenn elne er-
theilte Vollmoche zurückgenommen, oder elne nur auf bestimmte Zeit ertheilte Voll-
mache verlängert wird.
Für dle Procura gelten dle in &. 5. unter 4. und 5. rücksichellch der Flrmen
gekrossenen Bestimmungen ebensalls.
6. .
An Gebübren ust für die nach Maossgabe der 46. 5. und 7. erforderlichen
obriakeltlichen Verhondlungen und Schriften überhaupt und mie Einschluß der Co-
plalien außer den Insertionsgebühren (§. 5. Nr. 2. ) und etwalgen sonstlgen Ver-
läge niche mehr als 1 Thaler zu liquidlren. Es sind jedoch, wenn durch unvoll-
ständlge oder sonst niche -epigen: Anzeigen besondere Verhonoe nöthig. wer-
den, diese besonders zu liquidlre
⅛. P
Wer dle im §. 1. zur Pflche gemachte Anzeige der beabsichtigten ENboa’’.
½% aenden eines Geschästes zu bewirken oder sonst den in 96. 2. 3. 4. und
eser Ordnung enthaltenen Voesche isten pünkilich nachzukommen unoerläht, ver-
Lue in titlesndlvsdwlstcheo
Zehn Thalern
und dlese Strase stelge, so (nge die desfallsige Verpflichtung unersülle blelbe, mie
jedem Monat um fünf Tha
G. 10.
Gegenwäriige Firmen und Procura-Ordnung leidet auch auf die zur Zelt der
Bekannemachung derselben bereils bestehenden, und mit oder ohne Flemen berriebe-