14. Bekanntmachung,
den Verkauf des Salzes betreffend.
Da der im bleligen Lande bisher beslandenen Elnrichtung, wornach dle Be-
wohner gewisser Oreschoften bezüglich der Erholung ihres Salzbedarss an bestlmmte
behfallsige Konzessionlilten gewiesen waren — ursprünglich dle besondere Rücksicht auf
möglichste Verbütung von Descaudationen durch Salzankauf im Auslande, zu Grun-
de lag, — inzwischen aber die Verhälenisse sich insosern wesenklich geändert haben,
als gegenwäctig der ln den Nachbarstaaten angenommene Salfppreiß nlcht gerluger
bemessen ist, ols in dem blesigen Fürstenthum, so wlrd gJur Erleichterung des berref-
senden Verkehrs den Landesongehörigen hierdurch mit Höchster Genehmlgung bls auf
weltere Anordnung nachgelassen, Iören Solzbedars in Zukunft bel denje-
algen in ländischen Kongessionl sten zu entnehmen, welchen fe wegen
der Oertlichkelt oder aus andern Gründen den Voryzug geben.
In Folge dessen werden die betrefsenden Konzesssonlsten ihrer zeieherigen Ver-
pflichtung, das Salz nur an dle Bewohner bestimmcer lbnen zugewiesener Ortschaf.
ken oder Distrikte zu verkausen, hiermit entbunden. Uebrigens aber verfslehe es sich
von selbst, daß denselben der Verkauf von Salz an Ausländer nach wie vor
untersage blelbt.
Grelz, den 28. Januar 1854.
Fürstlich Reuß Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern: Cr#spendors.