Gemeinde ist befugt, von elner einhelrathenden inlaͤndischen Frauensperson einen Ver-
moͤgensauswels zu verlangen.
é. 4.
Zur Ausnahme eines Mmm in elnem anderen, als seinem bisherigen Hei
mathsorte ist ersorderlich, doß derselb
1) sich wegen seines bisherigen Wehwerholns 10 unbescholcenen Lebenswandels
durch ein Zeugnist seiner bisherigen Obrigkelt auswei
2) an dem Ore, wo er sich niederlossen a,“ eine eigene Wohnung oder ein
Uncerkommen finde
3) an diesem Oue, nach den daselbst bestehenden Verhaͤltnissen sich und selne
Angehsrigen zu ernähren im Stande sei.
Die Ausfnahme erstreckt sich auch auf die Ehesrau und die noch unter vaterlicher
Gewal stehenden minderjährigen Kinder des Autzunebmenden; bar derselbe vollsährige
Kinder und wünscht er, dah dieselbe das Heimothsrecht in seinem neuen Wohnort
erwerben sollen, so bat er dles bel Anbringung des Aufnahmegesuchs auödrücklich
anzuzeigen.
. 5.
NRäcksschellch des Versahrens bes Ausnahmen von Jaländern bewender es, soviel
die Städte anlange, bel den Vorschriften der bezüglichen Stadfordnung und den sonft
dleserholb besonders gegebenen Bestimmungen; bel den Aufnahmen in Oreschosten des
blatten Landes ist Folgendes zu beobachten.
1) Wer sich um die Aufnahme bewerben will, bar sich bei der Gerschesobrigkele
des Ortes, wo er seinen Wohnsitz zu nehmen gedenkr, und zwar in folchen Orten,
wo gemischte Jutisdiction Statt sindet, bei derjenigen Behoͤrde, welcher die Jurls-
dietion in Gemeindesachen zusleht, zu melden, und vie näthigen Nachwelse darüber
beizubringen, daß er die zur Aufnahme ersorderlichen Eigenschasten besttzt.
Hat der Ausjunehmende Kinder, so Har er deren Namen und Alter anzugeben,
und ausdrücklich onzuzeigen, sür welche derselbrn er die Micausnahme suchr.
Die Gerichtsobrigkeir hat die betheiligte Ortsgemeinde von jedem angebrachten
Ausnahmegesuch mitkelst öffemtlichen Auschlags in Kenmtniss zu setzen und sie dabei
zu bedeuren, ihre etwalgen Einwendungen gegen die Aufnahme binnen vierzehnlägiger
Präclustoseist anubringen.
2) Hinsichtlich des Nachweises darüber, daß der Aussunehmende an dem Orte,
wo er sich niederzulassen gedenkt, nach den daselbsl bestehenden Verbaͤlinissen sich und
selne usebirigen zu einähren im S-cande sei, greisen solgende Bestimmungen Piatz:
Will sich der Auszunehmende mit elnem Gute oder einem Hause aufässig
mochen, so hat er nachzuweisen, daß er wenigstens die Hälste des Kauspreises an
elgnen vorlägbaren Vermögen besibt; dabei konn sedoch das eingebrachte Vermögen
der Ebesran mit in Anrechnung gebracht werden.
1 P
Erwerbung
durch Aufnahme.
Vcrsabren bel
Ausnahmen.