Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Die Octögemeinde Ist besuge, Inlandern, welche sich zur Aufnahme melden, 
dlese Bedingung ganz oder tbeilweis zu erlossen und kann in diesem Fall die Orté- 
obrigkeit von Beibringung des Nachweises abseben; sollte ihr jedoch dabei aus beson- 
deren Gründen ein Bedenken beigehen, so bar sie deesolls bel Unserer Landeregier- 
ung anzufrogen, welche darüber Beschluß zu sossen boc, ob der in Rede stehende 
Nachweis noch zu sordern ist, oder nicht. 
b) Will der Aulsssnehmende sich bloh als Elnmiether nlederlassen, so Ist baupt= 
sächlich darauf zu sehen, daß er sählg I#t, seinen und der Selnigen Unterhale durch 
Aebele zu verdienen, und, wenn er eln Gewerbe betreibt, zu welchem eine Anlage 
ersorderlich ist, sich in tem Besihe der nöthigen Mircel befnder. Ueber den erfor- 
derlichen Betrag hat die Gerichtebehörde nach Besund der Umslände Bestimmung 
zu tressen; auch ist zu Aufnahme eines Einmierbers siels die ausdrückliche Zustim- 
mung der Gemeinde erforderlich, welche auch versagt werden kann, selbst wenn der 
Bewerber die zur Aufnahme ersorderlichen Nochweise vollständig zu liesern vermag. 
Uebrigens hängt, auch bei erfolgter Zustimmung der Gemeinde, die wlckliche 
Ausnahme slets vom Ermessen der Ortsobrigkeit ab. 
***e 
Ausnabmeschein. Werden die belgebrachten Ausweise genügend besunden, und findet dle Aus- 
nahme auch soust kelnen Anstand, so hat die Ortebehörde einen Aufnahmescheln aus- 
Kaserligen. 
. 7. 
Landesberrliche und Communal- Beamiteke, Geistliche und Schullehrer erlangen, 
e,, wenn se auf Lebens zeit angestellt werdea, durch die Anstellung die Ortsangehoͤrigkelt. 
Geboͤren zu einem Kirchspiel iehtete Ortschasten, oder sind mehrere Ortschaften 
in elne Schule gewiesen, so haben die Geistlichen und Schullehrer die Ortsangehoͤ- 
rigkeit in diesen saͤmmtlichen Orischaften gleichmaͤßig. 
Ausnahmswels konn die Ortsongehörtgkeit auch durch Zuwelsung begründer 
ow werden; diese tritt jedoch nur bel solchen Indlolduen ein, welche in kelnem Orte des 
Inlandes die Ortsangehörigkeit gesetzlich erworben haben (vergl. §. 1—7) und gleich. 
wohl nicht dem Auslande zugewiesen werden können. 
In deegleichen, der Nakur der Sache nach ohnehin selten vorkommenden Fällen, 
bat Unsere Landesregierung zu bestimmen, welchem Orte des Inlondes ein sosches 
Indlviduum ongehören soll; die Bestimmung bleibe nur lo lange In Kease, ble ein 
sut Ausnahme desselben verpstichteter Orc des In-- oder Auslandes ausgemittele und 
diese A gegen denselben gelcend gemacht worden ist 
der Fall ein, daß ein auf diese Weise Zugewiesener mit Unterkommen 
oder uͤ versorge werden muß, so bat zwar die Ortsgemeinde zunächst dasür 
#zu sorgen; es kann jedoch auf deren Ansuchen nach Ermessen Unserer Landesreglerung 
eine Unterstüung aus Landesmitteln bewilligt werden.
	        
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