2. Bekauntmachung Fürstlicher Landesregierung,
die in dem Großherzogthum Hessen zu Ausstellung von Heimath.
scheinen und Heimathöreversen ermächtigten Behörden, sowie den
Beitritt der Landgräflich Hessischen Regierung zu dem Vertrag wegen
gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha 15. Juli 1851
bekreffend.
Nach elner von dem Großberzoglich Hessischen Ministerium des Hauses und
des Aeußern anber gemachten Mittheilung sind an die Stelle der dortigen Regie-
rungscommtsionen die Kreisämter getrelen und auf diese insbesondere die
jenen zugestandene Ermächtigung zu Auestellung von Bescheinigungen über dle Unter.
thanseigenschast und die Wiederausnahme übergegangen.
Solches wicd unter Bezugnahme auf das in der Bekonnemachung vom
Jull 1852 (No. 0 der Gesehsammiung Jahrgang 1852) unter II. 5 —i 4.
Nachachtung hlermit bekannt gemacht.
Nachdem von dem genannten Ministerium zugleich mitgerheile worden, dah dle
Landgräflich Hessen Homburzische Regierung der Convention wegen gegenseitiger
Uebernahme der Auszuweisenden il. (l. Gotha 15. Juli 1851 mit der Maabßgab=
belgerreten sei, daß der Vertcog dem Landgrafehum gegenüber mit dem 1. Jonuae
1854 in Wieksamkeic trict, so wird auch Solches biermit zur öffentlichen Kenne#nsßt
gebracht.
Grel3, den 21. December 1853.
Fürstlich Neuß. Plauische Landesregierung das.
J. Frit.
rn Th. Dietel.