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zu dem Aufwande auf Unterhaltungund etwa noͤthlge Erweiterung des Hauses nach
dem im nrne festgesehten Unlagesaß (&. 16. und 17.) beizutragen
ie oblge Abgabe für die Mitdenutzng des Urmenhauses kaun von Seiten
bes pflichtigen Theils noch vorgängiger einviertelsähriger Auskündigung durch Erle-
gung des fünfsundzwanzigsachen Bettags zur Octsarmenkasse abgelöst werden; cduch
kann nach Ermessen und Bestimmung Uaserer Landesregierung an dle Sielle jener
Abgabe eine, auf allelulge Kosten des zu lehterer verpftichteten Theils hbeczustellende
Vergeößerung des vorhandenen Gemeindehauses treten.
Wäre dogegen in elnem Orte gemischter Gerichtsbarkeit für jeden Gerichtsbezirk
eln besonderes Armenhaus unterhalten worden, so soll serner sowohl der Anspruch
aus dle Benußung als die Verbindlichkeit zu Umerhaltung dieser verschiedenen Häu-
ser wechselseitig und für alle **2 gemeinschaftlich sein.
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Treten Fälle eln, in welchen die Wu einer Gemeinde offenbar uhzureichend, —p’eih
sind, um ihrer Verbindlichkelt zur Versorgung Hülssbedürftiger genügend zu enispre. us mns
chen, so kann derselben nach Besinden ein Beitcag aus Landesmicteln bewilligt mitteln
werden.
Glaube eine Gemeinde, ein solches Gesuch liellen zu können, so hat sie sich bel
der Gerichtsbehörde, welcher die Jurisdiction in Gemelndesachen Anebt zu wenden.
Die Behörde hat den Anccog zu prüsen, die dazu nöthigen Erörterungen vorgzuneh.
men 4155 sodonn gutachtlichen Bericht an Unsere Landesregierung zu erstalten, welche
daruͤb ob und in welcher Weise dem Gesuche der Gemeinde zu entsprechen sel,
8 saßt und Anordnung ertheilt.
. 22.
Jede Gemeinde hat eine Aemenkosse zu errichten und elnen Kossensührer aus Gechwa“
ihrer Mitte zu wählen. LG##rer muß ein onsässiger oder sonst cautionssähiger Mann Il
lein. Er hat das Kassengeschäft in seinem ganzen Umfange zu verwasten, nament-
lich auch sür gehörige Erhebung der Beitläge zu sorgen und zur bestimmten Zeit
Rechnung abzulegen. Bei Dienstleistungen von größerem Belange ist demselben auf
sein Verlangen eine billige Vergütung zu gewähren.
De Leitung und Beaussichtigung des Nemenwesens steht der ——“g NNt
d. b. dersenigen Gerichtsbehörde, welche die Jurisdiction in Gemeindesachen au
wiben hat (vergl. d. 5S. No. 1.) — zu. Namemtlich liegt es ihr ob, die für " ½
Aussührung dieses Gesetzes überhaupt und insbesondere sür die Aemenpfeege nöthigen
Einrichtungen anzuordnen, erforderliche Anlagen zu bestimmen und das Kassengeschäft
zu überwachen, zu diesem Behuse aber die Rechnungen der Armencasse in angemes-
senen Zeiträumen abzunehmen und zu justisiciren. Die in dieser Beziehung erforder-
lichen Arbeiten und Erpeditionen sind sportelsrei zu besorgen.