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Es kann jedoch die aereinesh aus der Mi#te der Gemeinde eine Ar-
mendepucation bilden, welche ihr bei Ausführung der Geschäfste in jeder Weise den
ersorderlichen Beistond zu leisten bal
Erscheint die Errichtung einer besondern Ortsarmenordnung nach den Verbält=
nissen ersorderlich, so hat die Gemelndebehoͤrde solche mit Zuziehung der Armendepu-
tation zu entwersen und solche Unserer Landesregierung zur Bestätigung vorzulegen.
Sollten wegen Bestimmung des Verhäl:nisses, nach welchem vorläufig die Bei-
sleuern zur Armenversotgung zu erheben sind, Differenzen und Schwierigkeiten ent-
stehen, welche von der Gemeindebehoͤrde im Wege der Verhandlung nicht beseitigt
werden können, so Har Unsere Landesregierung auf berichtlicke Anzeige ein In-
kerlmisticum anzuordnen.
cchtemitttl. gen Versügungen der ——— in Aemensachen (leht zwar den Be-
geslseet Recurs an Unsere Landesregierung zu; es hat jedoch dessen Einwendung
keine Suepensiokrafe.
Gegen den Ausspruch Unserer Londesregierung sinder kein weiteres, Rechtsmic.
eel statr; es bann dieselbe aber in geeigneten Fällen die besondere Auosübrung geltend
gemachter Auspruͤche im Rechtswege nachlassen.
5.
1 le Um unangemessene Aufprüche auf Versorgung zurückzuhalcen, und zugleich den
bo% inh Ortgemeinden Gelegenheit zu geben, sich gegen derglelchen Anspruͤche, soweit thun-
wiche #nn 2 diellsch, zu sichern, verordnen Wir Folgendes
uspringenen a) Jedermann hat die natärliche Dlegenher, selbst süc sein Unterkommen und
Rechte. seinen Lebensunterholt zu sorgen und il verpflichter, dozu alle seine Kräfte auszu-
bieten; vernachlässigt er dieß, se kann er dazu durch geeignete Zwangsmaaßcegeln an-
* werden.
5) Die Verbindlichkeit zu Unterbringung Obdochloser und Versorgung Hülss-
bedürftiger, welche niche, oder nicht geungend im Stande find, sich selbst Uncerkom-
men und Uncerhalt zu verschassen, krifft zunächst die dazu gesehlich verpslichteten An-
gehörigen derselben, nämlich Elrern, Kinder und Ephegarten; auch sollen vollbürtige
Geschwisier, soweit sie dazu, unbeschadet der Pflichten gegen ibre eignen Familien
vermögend sind, bei norhwendig werdender Versorgung bulssbedürstiger Brüder oder
Schwestern, zu einem besondern Beitrage an die versorgende Gemeinde nach dem
Ermessen der Octsobrigkeit angebalten werden. Entserntere Seilenverwondte und
verschwägerte Personen können dieserhalb nsche in rechtlichen Anspruch genommen
wede
) Hat der Hilssbediestige keine, zu lelner Unteistühung rechtlich verbundene
— oder Und dielelben nicht im Staude, ihm eine ausreichende Untersintung
zu gewähren, so krite aushülslich die Versorgungsoslicht für die Ortsgemelnde ein,
welcher der Hülsebedürstige angehört;