Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Es darf aber auch keine Mannoperson mit einer von ihm geschwängerten 
Frauensperson, bevor er lehtere heirathet, eine gemeinschaftliche Wohnung beziehen, 
und e nig ist es solchen Personen geslattet, bei einander zu übernachten. 
n Falle des Zuwiderhandelns ist jeder Theil mit einer Geldstrase von drei 
bié fa Thalern oder nach Befinden entsprechender Gefängnißstrafe zu belegen. 
F. 2. 
Hauswirthe und Einmiether, welche solche Personen, obgleich sie um das 
stagliche Verhaltniß derselben wissen, bei sich aufnehmen, oder, ohne deöhalb bei 
der Behörde Anzeige zu machen, bei sich dulden, sind mit einer im Widerholungo-= 
falle zu erhöhenden Geldstrafe von Einem Thaler bis zu drei Thalern zu belegen. 
Den Behörden liegt e5 ob, in den zu ihrer Kenntniß kommenden Fällen 
ordnungswidrigen Zusammenlebens unverheiratheter Personen verschiedenen Geschlechto 
die Entsernung derjenigen Person aus der gemeinschaftlichen Wohnung, da nöthig, 
durch geeignete Zwangömittel unverzüglich zu bewerkstelligen, welcher daran ein 
Anrecht nicht zusteht oder nicht zu bewilligen gewesen wäre. Im Zweifelofalle ist 
dabei die betheiligte Mannoperson alo der berechtigte Wohnungoinhaber anzusehen. 
Uebrigens sind die Behörden auch außer dem Falle vorgekommener Schwan- 
gerung berechtigt und verpflichtet, unverehelichten Personen verschiedenen Geschlechlo 
die Innehabung einer gemeinschaftlichen Wohnung dann zu untersagen, wenn nur 
so viel in Ortokunde beruht, daß zwischen Beiden ein unkenscher Umgang gepflogen 
werde oder Slatlt gefunden habe. 
8. 3. 
Alle zur Handhabung dieser Vorschriften erforderlichen Verhandlungen und 
Verfügungen gehören vor die Ortspolizeibehörden. 
Bei ihnen haben demnach auserehelich Geschwängerte, und zwar bei einer Geld- 
strafe von drei bis fünf Thalern oder nach Besinden entsprechender Gefängnißstrafe, 
spätestens im vierten Monat ihrer Schwangerschaft von derselben unter Namhaft- 
machung ihres Schwängerers Anzeige zu machen, und dagegen einen gerichtlichen 
Schein über die bewirkte Meldung zu erhalten. 
Diesenigen, in deren Hause oder Miethwohnung sich die Geschwängerte auf- 
hält, sind, sobald ihnen deren Schwangerschaft bekannt geworden, verpflichtet, 
erstere zur Anzeige ihrer Schwangerschaft zu veranlassen, haben sich zur Ueberzeugung 
dafür, daß die Anzeige bewirkt worden, den darüber auczusertigenden Schein vor- 
legen zu lassen und sind, falls ihre Aufforderung unbeachtet bleibt, bei Einem bis 
drei Thalern Strase zur eignen Meldung verpflichtet. 
F. 4 
Weigert sich die Geschwängerte rradcz“ oder unter dem Vorgeben, ihren 
Schwängerer nicht gekannt zu haben, denselben namhaft zu machen, so hat sie
	        
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