Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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)ein jährliches Zuchtgeld zu Unterhaltung des Kindes bis zu dessen erfülltem 
vierzehnten bebensjahre zu bezahlen und 
(1) den Beerdigungöaufwand zu übertragen, fallo dag Kind vor zurückgelegtem 
I4. Lebensjahre mit Tode abgehen sollte. 
8. 8. 
Die Forderungen unter a und # sind auf die nolhwendigen und mit Berück- 
sichtigung des Ortögebrauchs festzustellenden Auclagen zu beschranben. 
ür den Aufwand im Wochenbette ist eine hauptsächlich nach Standes= und 
Vermögensverhälknissen der Wochnerin zu bemessende, nicht unter fünf und nicht 
über fünfzehn Thaler zu setzende Vergütungosumme zuzugestehen. Doch soll ihr 
der Schwängerer eine gleiche Summe auch dann zu zahlen verbunden sein, wenn 
sie wegen zu frühzeitiger Niederkunft in Krankheit versallen ist. 
8. 9. 
Bei richterlicher Bestimmung der Höhe des jährlichen Zuchtgeldes sind vor- 
züglich die Vermögenoverhältnisse des Vaters des unehelichen Rindes maaßgebend, 
wogegen dessen Stand gar keine, die Standesverhältnisse der Mutter und die davon 
abhängige Modalität in der Erziehung des Kindes aber nur eine untergeordnete 
Berücksichtigung sinden können. In keinem Fall jedoch darf bei der richterlichen 
Festsegung unter die Summe von Zwölf Thalern herab oder über die Summe 
von sechozig Thalern hinausgegangen werden. 
Auch versteht es sich von selbst, daß bei der Veranschlagung des ungefähren 
Vermögens und Einkommens des Verpflichteten nur das, wovon ihm bereito der 
Besié oder Genuß zusteht, nicht die blosse Aussicht auf Vermögenoerwernb in Be- 
tracht gezogen werden konnen; doch ist es jederzeit dem Nichter geslattel, auf 
Antrag eine Erhöhung des bereits von ihm festgestellten Zuchtgeldes durch richter- 
lichen Spruch zu bestimmen, sobald eine immittelst eingetretene nicht blos augen- 
blickliche Verbesserung der Vermögencverhältnisse des Pflichtigen glaubhaft dar- 
gethan wird. Die Rechtokraft einer ergangenen Entscheidung steht hierbei nicht 
im Wege. Die Entrichtung der jährlichen Zuchtgelder ist in einvierteljährigen 
Vorauczahlungen der ausfallenden Theilbeträge zu bewirken. 
Ist das uneheliche Kind ein Knabe, so ist dessen Vater noch verpflichtet, 
nach Ablauf der Zuchtjahre einen fur Erlernung eines Handwerké oder anderen 
Gewerbes zu verwendenden Beitrag von acht bis sechszehn Thalern zu zahlen. 
Bei richterlicher Feslstellung diesec Betrags innerhalb dieser Grenzen sind die näm-
	        
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