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3. Bekanntmachung
des Vertrags zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zoll-
vereins einerseits und Waldeck andererseits, die Fortdauer des An-
schlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereins
betreffend.
Nachdem der unkerm 3. September d. J. zwischen Preuhen und den übrigen
Staaten des Jollverelns einerselts und Woldeck andererselts abgeschlossene Vercrag
wegen der Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Zolllystem
Preußens und der übrigen Scoaten des Zollvereins ratisicire, auch die Auswechse-
lung der gegenseitigen Ratisicationsurkunden erfolgt ist, so wird derselbe mie Sere-
nissimi Hoöchster Genehmigung mit Nachslehendem hlermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Greig, den 22. December 1833.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
Ad. Dititl.
Vertrag
zwiscken Preußen, Bayern, Sachsen, Honnover, Würtemberg, Baden, Kurbessen,
dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereln,
gehörigen Seaaten, Braunschweig, Oldenburg, Nossau und der sceelen Stadt Frank-
furt einerseils und Waldeck andererseils, die Fortdauer des Aaschlusses des Fürsten-
ebumes Pyrmone an das Zollsostem Preußens und der uͤbrigen Staaten des
Zollvereins betressend.
Bel dem bevorstehenden Ablause des Vererages vom 11. Derembee 1844 über
den Anschluhß des Fürstenthumes Pyemont an das Zollsysem Preußens und der übrl-
gen Staaten des Zollverelns haben die kontrahirenden Theile, in Anerkennung der
wohlthötigen Wirkungen des gedachten Anschlusses für den Handel und Verkehr der
belderseitigen Unterthancn, zum Jwecke der Verlängerung jenes Vertrages Unterhand-
lungen eröffnen lassen und dehbalb zu Bevollmachtiglen ernanne:
elnerselts