Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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3. Bekanntmachung 
des Vertrags zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zoll- 
vereins einerseits und Waldeck andererseits, die Fortdauer des An- 
schlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und 
der übrigen Staaten des Zollvereins 
betreffend. 
Nachdem der unkerm 3. September d. J. zwischen Preuhen und den übrigen 
Staaten des Jollverelns einerselts und Woldeck andererselts abgeschlossene Vercrag 
wegen der Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont an das Zolllystem 
Preußens und der übrigen Scoaten des Zollvereins ratisicire, auch die Auswechse- 
lung der gegenseitigen Ratisicationsurkunden erfolgt ist, so wird derselbe mie Sere- 
nissimi Hoöchster Genehmigung mit Nachslehendem hlermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Greig, den 22. December 1833. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
Ad. Dititl. 
Vertrag 
zwiscken Preußen, Bayern, Sachsen, Honnover, Würtemberg, Baden, Kurbessen, 
dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereln, 
gehörigen Seaaten, Braunschweig, Oldenburg, Nossau und der sceelen Stadt Frank- 
furt einerseils und Waldeck andererseils, die Fortdauer des Aaschlusses des Fürsten- 
ebumes Pyrmone an das Zollsostem Preußens und der uͤbrigen Staaten des 
Zollvereins betressend. 
Bel dem bevorstehenden Ablause des Vererages vom 11. Derembee 1844 über 
den Anschluhß des Fürstenthumes Pyemont an das Zollsysem Preußens und der übrl- 
gen Staaten des Zollverelns haben die kontrahirenden Theile, in Anerkennung der 
wohlthötigen Wirkungen des gedachten Anschlusses für den Handel und Verkehr der 
belderseitigen Unterthancn, zum Jwecke der Verlängerung jenes Vertrages Unterhand- 
lungen eröffnen lassen und dehbalb zu Bevollmachtiglen ernanne: 
elnerselts
	        
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