Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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1) wenn sie von demselben vor Vollziehung des Beischlafs ein Eheverspre= 
chen, wenn auch ohne die gesetzliche Förmlichkeit, erhalten haben und 
kein der Geschwängerten bekanntes gesebliches Ehebündniß vorhanden 
ist; 
2) wenn die Schwängerung durch Nothzucht oder Benubung eines vor- 
handenen unzurechnungofähigen Zustandes oder in Folge einer Entfüh- 
rung Statt gehabt hat; 
3) wenn sie von einem Ehemanne zur Bigamie verleitet worden, ohne den 
verheiratheten Stand desselben gekannt zu haben. 
Die Summe der Auöstattung ist unter ebenmäßiger Berücksichtigung der Verms- 
gensverhältnisse des Pflichtigen und der durch den Stand und die sonstigen Ver- 
hältnisse der Berechtigten begründeten Austrüche derselben richterlich festzustellen. 
Ecs darf dabei jedoch in dem Falle unter No. 1. der Beuas von Einhundert Tha- 
lern und in Fällen der unter No. 2. gedachten die Summe von fünf Hundert 
Thalern nicht überschritten, in keinem Falle aber unter den Betrag von Zwanzig 
Thalern herabgegangen werden. 
g. 13. 
Ist der Vater eines unehelichen Kindes unvermögend oder im Falle seines 
Ablebens sein Nachlaß unzureichend, so geht, dafern die Mutter ihr Kind nicht auc 
eignen Mitteln zu erhalten im Stande sein oder ohne Hinterlassung auoreichenden 
Vermögens mit Tode abgehen sollte, die Verpflichtung zu Gewährung nothdürfti- 
ger Zuchtgelder auf deren Eltern und eventuell auf deren Großeltern über. Aus- 
hülflich hat endlich die Gemeinde, in welcher das uneheliche Kind heimathberechtigt 
ist, für Bestreitung des Erziehungéauswandes einzustehen; wogegen sie auch befugt 
ist, selbstständig und im eignen Namen die Alimentationsansprüche für das Kind 
mittelst Klage geltend zu machen, sobald sie dieß wegen der Persönlichkeit der Mut- 
ter desselben oder aus andern Gründen für räthlich und zweckmähig achlet. 
Für die Eltern und Voreltern des Vaters eines unehelichn Kindes tritt in 
keinem Falle eine Verpflichtung zu Ernährung des letztern ein 
S. 14. 
Gegenwärtiges Geseh tritt sofort nach dessen Erlaß, jedoch rücksichtlich der Ab- 
theilung lI. mit der eschrinmung in Kraft, daß auf berrich 6. unhängig gemachte 
Rechtssachen die Ss. 12. und 13. gar keine, die N. 7. -. 10. aber nur
	        
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