Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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G. 5. 
Besitz und Genuß des Gemeindeeigent hums und daraus entsprin- 
gende Pfichten 
Aus den dieserhalb angestellten Ermittelungen hal sich ergeben, daß in der 
Mehrzahl der Ortschaften des platten Landec nur die Besiher derjenigen Güter, 
welche ursprünglich die Gemeinde auögemacht haben — die Altgemeinde — 
biöher in den ausschließlichen Besig und Genuß des Gemeindeeigenthums befunden, 
die Besiter der später angebauten Häuser aber daran keinen Antheil gehabt haben, 
daß aber auch dagegen die Gemeindelasten von Erstern entweder ganz ausschließlich 
oder nur unter beschränkter Mitleidenheit der übrigen Hausbesiter bei gewissen 
Arten von Gemeindelasten getragen worden sind. 
In Rücksicht hierauf bestimmen Wir hiermit, daß in den Ortschaften, wo 
die Altgemeinde sich im auoschließlichen Besih und Genuß des Gemeindegute besin- 
det, dieselbe dabei auf Verlangen geschützt werden, dagegen in diesem Falle auch 
verbunden sein soll, alle Gemeindelasten allein zu tragen, zu welchen nicht die 
übrigen Ortseinwohner erweislich bicher zur Mitleidenheit gezogen worden fnd. 
. 6. 
Ueberweisung des Gemeindevermögens von der Altgemeinde an 
die allgemeine Ortsgemeinde. 
Der Alkgemeinde steht jedoch in jedem Falle frei, sich der rrbindlichkei zur 
alleinigen Tragung der Gemeindelasten dadurch zu entledigen, daß sie den Besit 
und Genuß des Gemeindevermögens an die gesammte Ortögemeinde überweist; die 
Gemeindelasten sind alsdann, soweit sie nicht aus den Nutungen des Gemeinde- 
vermögens bestritten werden können, durch Anlagen der gesammten Ortögemende 
mit Einschluß der Altgemeinde aufzubringen. 
Besitzt die Allgemeinde Grundstücke, welche erweiclich aus den eignen Mitteln 
der Gemeindehliden erworben sind, so bleiben dieselben von der Ueberweisung an 
die gesammte Drlégemeinde ausgenommen, insofern die Altgemeinde sich solche vor- 
behalten will. 
. 7. 
Beschränkte Anwendung des &. 6. in Orten, wo die Gemeinde= 
grundstäcke bereito früher vertheilt worden. 
In Oreschaften, wo das Gemeindegut schon früher unter die Gemeinde- 
berechtigeen vertheilt worden ist, leidet die Vorschrift . 6. nur dann Amvwendung, 
wenn der Betrag des getheilten Gemeindevermögens sich noch mie Sicherheit er- 
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