Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Eine allgemeine Ausnahme hiervon machen die persönlichen Dienste im Interesst 
der gesammten Ortsgemeinde, namentlich die Wache und der Feuerpolizeidienst. 
Von diesen wird angenommen, daß sie der gesammten Ortögemeinde obliegen, 
insofern nicht nachgewiesen werden kann, daß sie bisher auöschließlich von der Alt- 
gemeinde geleistet worden sind. 
Soweit nach Obigen die übrigen Gemeindelasten nicht von der Altgemeinde 
zu übernehmen sind, werden sie von der gesammten Ortögemeinde, nämlich von 
sämmtlichen Hausbesitzern mit Einschluß der Rittergutshausler, aufgebracht. 
Bloße Hauögenossen können, so lange nicht die durchgängige Nulirung uer 
Gemeindelasten auf Grund des gegenwartigen Gesetzes erfolgt (s. unten 8. 
und 18) zu Gemeindelasten nur in soweit zugezogen werden, als sie 7 4% 
den Herkommen jeder einzelnen Ortschaft dabei concurrirt habenz doch bleiben auch 
hierüber allenfallsige weitere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. 
f. 13. 
Verhältniß der Rittergüter. 
Wo über die Betheiligung der Rittergüter bei gewissen Gemeindelasten Ver- 
träge zwischen den Rittergutoherrschaften und den Gemeinden bestehen, oder wo eine 
solche Betheiligung durch ein rechtsbestaͤndiges Herkommen gegründet und geregelt 
ist, bewender ec dabei, so lange nicht im Wege der Gesetgebung für dieses Ver- 
hältniß andere Vorschriften gegeben werden. 
" solche Verträge oder ein solches Herkommen nicht vorliegen, kann den 
Rittergütern zu solchen Gemeindelasten, welche ausschließlich im Interesse der Orts- 
gemeinde aufzubringen sind, kein Beitrag angesonnen werden; werden dagegen 
Gemeindelasten durch solche Zwecke verursacht, die zugleich auch im Interesse deo 
Ritterguts liegen, z. B. Weg= und Brückenbau, böschanstalten, Dorfwachen und 
dergleichen mehr, so haben auch die Rittergüter dazu einen billigmäßigen Beitrag 
zu leisten. 
Findet über dab Maaß desselben zwischen der Nittergutsherrschaft und der 
Gemeinde keine freiwillige Uebereinkunft statt, so tritt die Vermittelung Unserer 
Landesregierung ein; führt auch diese nicht zum Ziele; so hat Unsere bandes- 
regierung den Beitrag dro Ritterguts zu derartigen Gemeindelasten nach ihrem 
Ermessen festzusetzen. Diese Besiimmung bleibt dann so lange in Kraft, als die 
Rittergutöherrschaft und die Gemeinde sich nicht eines Andern vereinigen oder im 
Wege der Gesezgebung andere Vorschriften für dieses Verhältniß gegeben werden. 
Rücksichtlich Unserer Kammergüter behalten Wir Uns vor, im Sinne der obigen 
Vorschriften angemessene Bestimmungen zu kreffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.