Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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2) Anlangend den Wegebau und andere Gemeindebauten, so soll es in jedem 
einzelnen Fall von dem Beschluß der Mehrheit der Betheiligten abhängen, 
ob die dabei nöthigen Spann= und Handdienste in Natur geleistet oder 
durch bohnarbeiter verrichtet, bezüglich in Accord gegeben werden sollenz 
Im letztern Falle sind die Kosten durch Anlagen nach dem allgemeinen 
Anlagefuße (s. II.) aufzubringen, im erstern Falle aber ist bei Verthei- 
lung der Arbeit zwar der Anlsagesuß auch zu Grunde zu legen, jedoch 
kann, soweit die ganz genaue Anwendung des Fußes sich unthunlich 
zeigt, dabei unter Zugrundelegung deo lehtern ein besonderes Regulativ 
(5. B. nach Elassen) aufgesteilt werden. 
Geldleistungen (Gemeindeanlagen). 
Alo Grundlage der Vertheilung derselben ist die Einheit anzunchmen, und 
dabei folgendermaaßen zu verfahren: 
1) Ais Einheit gilt 
Em halber Scheffel Feld nch dem hier üblichen Maaß, den Scheffel 
zu 160 Selligen CR. gerechnet 
Beträge unter ½ * Feld bleiben außer Ansatz. 
2) Feld, Wiese und Garten werden gleichmäßig, Holzboden aber nur mir 
der Hälfte angesetzt; bloßer Lehdeboden bleibt außer Ansat. 
3) Gutsgebäude und Häuser sind nach secho Elassen abzuschähen, so daß 
ie erste mit 24 
* zweite 20 
* drittke = 166 
E 
vierte = 12. Einheiten 
fünfte= 8# 
sechste - 4 
in Anfab zu bringen ist. 
4) Mühlen, Schmieden, Fabrikanten und andere gewerbliche Anstalten sind 
nach Verhäliniß ihree Werthes gegen den des Feldbodens billigmäßig 
in Anschlag zu bringen. 
5) Bei Auswerfung der - einer einfachen Anlage ist jede Ein- 
heit zu einem BPfennig zu rech 
ie Register über die Ventendeanlayen - sind nach dem unter A. 
beigefügten Schema einzurichten.
	        
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