Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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jeder Classe der Ortseinwohner (s. No. 4.) erforderlich. Nur durch 
eine ebenmäßige Stimmenmehrheit kann der Vergleich von der Gemeinde 
wieder aufgehoben werden. 
Ec ist auch nachgelassen, einen solchen Vergleich vorläusig nur auf 
eine bestimmte Zeit abzuschließen, um nach deren Ablauf denselben mit 
Benugtung der inmittelst gemachten Erfahrungen eine Revision vorneh- 
men zu können. 
61) Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist zur obrigkeitlichen Fest- 
stellung des Vertheilungöfustes zu schreiten und zu diesem Behuf ein 
vollständiges Verzeichniß der im Gemeindebezirk befindlichen beitrags- 
pflichtigen Häuser und Grundstücke — was letztere betriffl, mit Angabe 
ihres Flächengehalto und ihrer Culturart — ferner der etwa vorhande- 
nen gewerblichen Anstalten (F. 16. II. 4.) aufzunehmen und dann die 
Einschätzung zu bewirken; auf Grund der letztern ist schließlich der Ver- 
theilungefuß festzustellen. 
Von dem Ermessen der Behörde hängt e ab, ob sie die Aufnahme 
dieses Verzeichnissec den Ortögerichtspersonen allein auftragen oder den- 
selben dazu noch einige andere, als rechtliche, ortskundige und erfah- 
rene Männer bekannte Gemeindeglicder aus den verschiedenen Classen 
der Ortoeinwohner beigeben will. Das Legtere hat jedenfalls dann zu 
geschehen, wenn die Gemeinde ihrerseits darauf anträgt; auch ist der 
Gemeinde stets nachgelassen, geeignete Personen zu diesem Geschäft in 
Vorschlag zu bringen. 
o eine zu diesem Zweck geeignete Flurvermessung vorliegt, ist 
der Flächengehalt der einzelnen Grundstücke auf Grund derselben in 
das Verzeichniß einzutragen. Ist keine oder keine genügende Flurver= 
messung vorhanden, so ist die Abschätzung des Flächeninhalts unter Lei- 
tung der Ortögerichtspersonen durch eine aud und von den verschiedenen 
Elassen der Ortseinwohner zu wählende Deputation zu bewirken. Fin- 
det später eine förmliche Vermessung der Flur stalt, so ist auf Antrag 
der Betheiligten die Abschätzung und der darauf gegründete Vertheilungs= 
fuß nach derselben zu berichtigen. 
Sollte in einem oder dem andern Falle die Abschätzung des Flä- 
chengehaltes durch die Ortegerichtepersonen, oder durch eine dazu nieder- 
zusehende Deputation solche Schwierigkeiten sinden, daß damit nicht zum 
Ziele zu gelangen wäre, so hat die Behörde an Unsere Landesregierung 
Bericht zu erstatten, welche dann nach Besinden die sofortige Vermes- 
sung auf Kosten der Betheiligten anordnen wird. 
7) Das Ergebniß der Abschätzung ist in ein Register nach Maastgabe des 
unter A. beigefügten Schema's einzutragen und daslelbe mirtelst öffent- 
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