Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Beslätigung erhalten hätten, „ngleichen früher ergangene Entscheidungen“, sie 
mögen im Prozeß= oder Administrativwege ertheilt worden sein, stehen der Auc- 
führung dieses Gesebes nicht entgegen. 
  
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Geseb eigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen, auch dessen Veröffentlichung durch die 
Gesetssammlung anbefohlen. 
Gegeben Greiz, den 5. Januar 1854. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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