Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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WVeränderungen maaßgebend sein, welche in den Artifeln 2 und 3 des Vertrages 
vom 11. December 1841, den Anschlußz des Fürstenthumes Pyrmont an das Zoll- 
sostem Preusiens und der uͤbrlgen Staaten des Zollvereins betreffend, und in dem 
dazu geboͤrigen Seperat · Actikel 2 in Bezug auf die Zoͤlle getrossen worden sind. In 
Folge dessen wird wischen dem Königreiche Preußen und den mie ihm zum Zoll- 
vereine verbuadenen Staaten und dem Füörstenhume Pyrmonk serner eine Gemein- 
schost der Rübenzucker Steuer Stoct sinden und der Ertcag dirser Steuer nach dem 
Verhalmisse der Bevölkerung gecbellt werden. 
Actike! 3. 
Soweit sich nach der bisherlgen Ersahrung einzelne Abänderungen, Ergänzun- 
gen und nähere Bestlmmungen der bestehenden Vereinborungen als im Bedürsnisse 
llegend zu erkennen gegeben haben, ist darüber eine besondete Uebereinkunse getcoffen 
werden. 
Artikel 4. 
Ole Einelchtung der Zoll= und Ri# iben jucker · Steuerverwaltung im Fuͤrstenthume 
Pyrmont soll, soweit sie einer Abaͤnderung bedarf, in gegenseitigem Einvernehmen 
mit Huͤlse der von beiden Seiten zu diesem Behuse zu ernennenden Aussuͤhrungs- 
Kommlssate angeordnet werden. 
Nrtikel 5. 
Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor dessen Ab- 
lause gekündige wird, soll derselbe auf. zwöls Jahre und so sort von zwölf zu zwölf 
Jahren als verlänger angesehen werden. 
Derselbe soll alebold sämmelichen betheiligten Regierungen vorgelegt und follen 
dle Bußeottens-Uuhunden mit möglichsler Beschleunigung, späteslens biunen vler 
Wochen, ausgewechselc w 
Zu Urkund dessen * die delderseiigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichner und uncerstegel 
So geschehen Berlin, aom B September 1833. 
(gez.) Friedrich Leopold Aleronder Mar# Carl Wllbelm 
Heuning. Pbilipsborn. von Seockhausen. 
(L. S.) (I. S.) (I. S.)
	        
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