Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Außerordentliche Einnahmen, z. B. durch Vermächtnisse, Schenkungen u. s. 
w., wachsen, insoweit nicht andere stiftungs oder schenkungsmäßige Bestimmun- 
gen vorhanden sind, dem Stammvermogen zu. 
Die, auf ein Kirchenvermögen bereits gewiesenen festbestimmten Auêgaben für 
Schulzwecke sollen auch fernerhin aus demselben bestritten werden, so lange Unser 
Consistorium nicht für nöthig sindet, das Kirchenwermegen zu sicherer Erreichung 
seines eigenthumlichen Zweckec davon zu befreie 
Diejenigen ständigen Zuschüsse, welche Kun einzelne Schulen biöher aus der 
augemeinen Landesschulcasse, aus der doppelten Trankzehntencasse und auc Unserer 
Generalcasse zu Lehrerbesoldungen und anderen Schulzwecken bicher gezahlt worden, 
sollen bic auf Weiteres auch künftig gewährt werden. Persönliche Zulagen und 
zeitweise bewilligte Unterstutungen, welche aus jenen Cassen gezahlt worden, kom- 
men in Wegfall, sobald in der Person de5 Empfängero eine Veränderung vorgeht, 
oder die Zeit der Bewilligung abgrlaufen ist. In beiden Fällen hängt eine neue 
Bewilligung, bezüglich eine ebvaige Verlängerung lediglich von dem Ermessen Un- 
seres Consistoriumo a 
Sind die Eingangs erwähnten Fonds unzureichend, oder deren gar nicht vor- 
handen, so haben die Kirchen= und Schulgemeinden den ganzen oder den fehlenden 
Bedarf unter sich aufzubringen. 
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Verhältniß zwischen mehreren im Kirchen- und Schulverbande 
stehenden Gemeinden. 
Wenn mehrere Gemeinden im Kirchen- oder Schulverbande stehen, so sind 
dieselben saͤmmtlich zur verhältnißmäßigen Mitleidenheit bei Aufbringung dieses Be- 
darfs verbunden. 
o dac Maaß dieser Mitleidenheit durch Verträge der betheiligten Gemein- 
den, rechtekräftige Entscheidung oder erwiesenes rechtobeständiges Herkommen festge- 
stellt ist, hat es dabei sein Bewenden. 
6 an einem solchen Maaßslabe mangelt, ist die Feststellung desselben durch 
Uuses Consistorium zu bewirken; dasselbe hat zuvorderst eine gütliche Vereinigung 
der Betheiligten zu versuchen, im Fall aber eine solche nicht zu Stande zu brin- 
gen ist, nach vorgängiger Erorterung und Erwägung aller in Betracht kommenden 
thatsächlichen Verhältnisse die nolhige Bestimmung zu treffen, welche so lange in 
Kraft bleibt, bis die betheiligten Gemeinden sich viellricht durch einen freien Ber- 
trag eines Andern vereinigen, oder anderweite gesebliche Vorschriften erfolgen. 
Sind in dem obigen Falle auoländische Gemeinden belheiligt, so hat sich 
Unser Consistorium vor allen Dingen mit den zuständigen Oberbehörden des Staa- 
tes, welchen jene Gemeinden angehören, in Einvernehmen zu seben.
	        
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