Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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#en den abgeschlossenen Vergleichen ist jedesmal Unserm Consistorium Anzeige 
zu h 
In zeacge des obigen Grundsatzes ist auch jeder Gemeinde unbenommen, den 
bisher bei ihr üblichen Anlagefuß ferner beizubehalten, und es wird so# lange an- 
genommen, daß sie dieses thun wolle, als sie nicht entweder durch freie Ueberein- 
kunft einen andern Anlagefuß feststellt, oder auf Regulirung des Anlagefußes nach 
Maasgabe der gegemwärtigen Verordnung anträgt. (X. 7 
Jede Gemeinde ist aber auch dann, wenn sie den ’¾vu: bei ihr üblichen Bei- 
tragôofuß ferner beibehält, berechtigt, auf Beiziehung des biöher befreiten Grund= 
eigenthumo, namentlich der in ihrem Bezirke gelegenen auSgelassenen Cammer= und 
Rittergucogrundstucke, ingleichen derjenigen Grundstücke anzutragen, welche sich im 
Besitz von Forensern besinden, insofern letztere nicht schon Beiträge zu dergleichen 
Anlagen in die Stammgüter zu entrichten haben. 
Dergleichen bisher befreite Grundstücke sind dann in demselben Maaße mit Bei- 
trägen zu den Kirchen= und Schulanlagen zu belegen, in welchen zu Folge des be- 
stehenden eebarkonesun von den Grundstücken der Gemeindeglieder dazu beige- 
tragen wird. Da übrigens in manchem Kirchen und Schulbezirke, zu welchem 
mehrere Gemeinden h0h0l en, Kraft früherer Verträge oder sonstiger Anordnungen 
ein für alle betheiligten Gemeinden gleichmäßiger Beitragsfuß bestand, so kann in 
dem Falle, daß eine oder die andere dieser Gemeinden entweder durch Uebereinkunft 
unter sich einen andern Beitragöofuß einführen, oder auch auf Feststellung desselben 
nach gegenwärtiger Verordnung antragen will, dieß keinen Einstuß auf ihr Ver- 
hältniß zu den übrigen mit ihr im Kirchen= und Schulverband stehenden Gemein- 
den haben; sie hat vielmehr nach wie vor im Ganzen denselben Beitrag zu leisten, 
welcher nach dem bisher bestandenen Repartitionsfusi auf sie kam. 
F. 6. 
Mitleidenheit der Cammer= und Ritterguüter. 
Tuch die Rittergüter Unseres Fürstenthums sind bel Aufbringung des Bedarso 
für Kirchen= und Schulen, und zwar in folgender Weise zur Mitleldenheit zu zie- 
hen: 
1) Ihre Beitragöpslicht beschränkt sich lediglich auf die Kirchen= und Schul- 
lasten derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk der Rittersib gelegen ist; 
auherhalb dieses Bezirks gelegene Pertinenzstücke des Ritterguts können 
mit diesfallsigen Beiträgen nicht belegt werden. 
2) Rietergüter ohne Grundbesit sind von jeder Mitleidenheit ausgenommen. 
3) Wo in Folge eines bestehenden Vertrags, oder auf Grund irgend eines 
andern Rechtötitels das Rittergut zu den gesammten Kirchen= und Schul. 
lasten der Gemeinde bereits festgesette Beiträge zu entrichten hat, be- 
wendet es auch ferner bei dieser Einrichtung.
	        
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