— 71 —
4) Wo dieses nicht der Fall ist, und auch nlcht vielleicht zwischen dem Rit-
terguköbesseer und der Gemeinde eine freie Uebereinkunft zu Stande kommt,
tritt die Vermittelung Unseres Consistoriums ein; dasselbe hat zuvörderst
eine gütliche Vereinigung der Betheiligten zu versuchen, im Falle aber
eine solche nicht zu erwirken ist, den Beitrag des Ritterguts nach bil-
ligein Ermessen zu bestimmen.
5) Dieser Bestimmung ist zunächst das Verhältniß der Zahl der Bewoh=
ner dec Ritterguts zu der gesammten Einwohnerzahl des Orts zu Grunde
zu legen, dabei aber auch einerseitcé auf den Grundbesitz des erstern, an-
dererseits auf den Umstand billige Rücksicht zu nehmen, welche Beiträge
dac Rittergut zu Kirchen-und Schulzwecken, namentlich zur Besoldung
der Geistlichen und Schullehrer vermöge älterer Stiftungen bestehender
Verträge oder dec Herkommenco gegenwärtig zu leisten hat. Die von
Unserm Gonsistorio getroffene Bestimmung bleibt so lange in Kraft, als
die Rittergutsherrschaft und die Gemeinde sich nicht eines Anderen ver-
einigen, oder im Wege der Gesetzgebung andere Vorschriften für dieses
Verhältniß, gegeben werden.
Racksichtlich Unserer Cammergüter behalten Wir Uns vor, im
Sinne der obigen Anordnungen auf huachtchn Vortrag Unsers Gon-
sistoriums geeignete Bestimmungen zu tre
8. 7.
Allgemeine Grundsäte über Regulirung des Repartitionsfußes
für Kirchen- und Schullasten
Will eine Gemeinde den herkömmlich bestehenden Repartitionsfuß nicht bei-
behalten, und kommt auch eine gülliche Vereinigung über einen neuen Repartitions-
fuß nicht zu Stande, so trirt die Regulirung desselben auf Grund der gegenwärti-
gen Verordnung ein, sobald die Wchrabl der Hausbesiber — ohne Rücksicht auf
die verschiedenen Glalsen — darauf a
Bei dieser Regulirung gelten n rundsäte:
Die gesammte Last wird zu einem Viertheil auf die Mitglieder der Kirchen-
und Schulgemeinde und zwar nach Haushaltungen, die übrigen drei Viertheile wer-
den auf dac ganze im Kirchen= und Schulbezirk besindliche unbewegliche Eigenthum
(vergl. K. 3.) gelegt.
Räcksichtlich der Cammer= und Rittergüter bewendet es jedoch bel den 8. 6.
getroffenen Bestimmungen.
II.
Das auf die Personen (Haushaltungen) zu legende Viertheil wird so umge-
legt, daß, ohne Rücksicht auf die Zahl der Familienglieder die Haushaltung