Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

— 71 — 
4) Wo dieses nicht der Fall ist, und auch nlcht vielleicht zwischen dem Rit- 
terguköbesseer und der Gemeinde eine freie Uebereinkunft zu Stande kommt, 
tritt die Vermittelung Unseres Consistoriums ein; dasselbe hat zuvörderst 
eine gütliche Vereinigung der Betheiligten zu versuchen, im Falle aber 
eine solche nicht zu erwirken ist, den Beitrag des Ritterguts nach bil- 
ligein Ermessen zu bestimmen. 
5) Dieser Bestimmung ist zunächst das Verhältniß der Zahl der Bewoh= 
ner dec Ritterguts zu der gesammten Einwohnerzahl des Orts zu Grunde 
zu legen, dabei aber auch einerseitcé auf den Grundbesitz des erstern, an- 
dererseits auf den Umstand billige Rücksicht zu nehmen, welche Beiträge 
dac Rittergut zu Kirchen-und Schulzwecken, namentlich zur Besoldung 
der Geistlichen und Schullehrer vermöge älterer Stiftungen bestehender 
Verträge oder dec Herkommenco gegenwärtig zu leisten hat. Die von 
Unserm Gonsistorio getroffene Bestimmung bleibt so lange in Kraft, als 
die Rittergutsherrschaft und die Gemeinde sich nicht eines Anderen ver- 
einigen, oder im Wege der Gesetzgebung andere Vorschriften für dieses 
Verhältniß, gegeben werden. 
Racksichtlich Unserer Cammergüter behalten Wir Uns vor, im 
Sinne der obigen Anordnungen auf huachtchn Vortrag Unsers Gon- 
sistoriums geeignete Bestimmungen zu tre 
8. 7. 
Allgemeine Grundsäte über Regulirung des Repartitionsfußes 
für Kirchen- und Schullasten 
Will eine Gemeinde den herkömmlich bestehenden Repartitionsfuß nicht bei- 
behalten, und kommt auch eine gülliche Vereinigung über einen neuen Repartitions- 
fuß nicht zu Stande, so trirt die Regulirung desselben auf Grund der gegenwärti- 
gen Verordnung ein, sobald die Wchrabl der Hausbesiber — ohne Rücksicht auf 
die verschiedenen Glalsen — darauf a 
Bei dieser Regulirung gelten n rundsäte: 
Die gesammte Last wird zu einem Viertheil auf die Mitglieder der Kirchen- 
und Schulgemeinde und zwar nach Haushaltungen, die übrigen drei Viertheile wer- 
den auf dac ganze im Kirchen= und Schulbezirk besindliche unbewegliche Eigenthum 
(vergl. K. 3.) gelegt. 
Räcksichtlich der Cammer= und Rittergüter bewendet es jedoch bel den 8. 6. 
getroffenen Bestimmungen. 
II. 
Das auf die Personen (Haushaltungen) zu legende Viertheil wird so umge- 
legt, daß, ohne Rücksicht auf die Zahl der Familienglieder die Haushaltung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.