Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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eines Hausbesitzers mit 4, 
einer Hausgenossenfamilie mit 2, 
eines einzelnen Hausgenossen mit 1 
in Ansah gebracht wird. 
III. 
Die auf den Grundbesih zu legenden drei Viertheile sind, insofern darüber 
nicht in der Gemeinde eine gütliche Vereinigung zu Stande komme, welche vor al- 
len Dingen zu versuchen ist, nach Lenzann Grundsähen festzustellen, welche das 
Geseh vom 5. Januar 1854 (F. 1 I.) für weltliche Gemeindelasten feststellt. 
U der betroffenen Gemeinde 4 * der welllichen Gemeindelasten be- 
reits auf Grund dec nurerwähnten Gesetzes erfolgt, so finder der auf diese Weise 
aiht, ereuh, auch auf Kirchen= und Schullasten seine einfache Amwendung; 
ist dieses aber nicht der Fall, und kommt auch eine gütliche Vereinigung nicht zu 
Sianor, so ist die Gemeinde anzuweisen, zuvörderst auf Regulirung der weltlichen 
Gemeindelasten bei der zuständigen Behörde anzutragen und bic nach dessen Erfolg 
die desinitive Regulirung des Repartitionsfußes für Kirchen= und Schullasten auc- 
zusehen. 
ünser Consistorium ist ermächtigt, für diesen Fall eine interimistische Bestim- 
mung zu treffen. 
F. 8. 
Wegfall der bisherigen Naturalleistungen. 
Wenn die Regulirung des Bestragösußes für Kirchen = und Schulbedürfnisse 
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt ist, so fallen alle Naturalleistungen 
zu obigem Zweck an Spann= und Handdiensten hinweg; es sind vielmehr diese Diensle 
durch Lohngespann und bLohnarbeiter zu verrichten und der Aufwand dafur nach dem 
festgesetzten Repartitionsfuße aufzubringen. Erfolgt die Regulirung dieses Beitrags= 
suhe durch Vergleich, so ist möglichst darauf zu sehen, daß obige Vorschrift eben- 
salls Amwendung finde, wenn jedoch die örtlichen Verhältnisse es rathsam machen, 
die Naturalleistungen beizubehalten, so kann dies zwar auch nachgelassen werden, e 
sind jedoch diese Leistungen in dem Vergleich genau festzusepen, damit jede unge- 
wißheit und Irrung möglichst vermieden werde. 
F. 9. 
Verfahren. 
Der Antrag auf Regulirung des Beitragsfußes für Kirchen= und Schullasten 
ist von lin Betheiligten steto schriftlich bei Unserm GConsistorium zu stellen; dabei 
ist jedesma 
!5 genau anzugeben, nach welchem. Fuße bisher die Kirchen= und Schul- 
lasten aufgebracht worden sind,
	        
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