Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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2) ein Verzeichniß der sämmtlichen Hausbesiher und Hausgenossen der Ge- 
meinde , sowie der in der Flur etwa vorhandenen ausgelassenen Cam- 
der Rittergutsgrundstücke, ingleichen der Forenser, beizufügen. 
Unser Consisterm hat zuvörderst die Zulässigkeit des Antrags und die Voll- 
ständigkeit der Vorlagen zu prüfen, auch nöthigen Falls den Antragstellern deren 
Vervollständigung aufzugeben. 
Von dem Ermessen Unseres Consistorinms hängt es ab, in wieweit es die fer- 
nern Verhandlungen selbst leiten, oder dazu eine Deputation aus seiner Mitte er- 
nennen, oder einer Unterbehörde dazu Auftrag ertheilen will. 
In beiden leßtern Fällen hat die Deputation, bezüglich das beauftragte Un- 
tergericht, die Angelegenheit soweit zu verhandeln, bis sie zur definitiven Schluß- 
fassung reif ist, und dann Behufs der letztern die Acten Unserm Gonsistorium vor- 
zulege 
Gegen die Beschfüsse des Lebteren sindet kein Rechtsmittel, sondern lediglich 
der Recurc an Un, jedoch ohne Suspensiveraft, statt. Im Fal sich die Beschwer- 
den gegründet zeigen, werden Wir eine Novision der Verhandlung anordnen. 
8. 10. 
Kofsten. 
Die Kosten der in gegenwärtiger Verordnung staktsindenden Verhandlung # 
nach der Tarordnung für den summarischen Prozeß Elasse III. in Ansatz zu 
gen; die Verbindlichkeit zu Abstattung derselben ist nach den Vorschriften über Iu. 
gung gewöhnlicher Prozeßkosten zu beurtheilen. 
F. 11. 
Bestimmung wegen der im Laufe der Verhandlung nöthig 
werdenden Anlagen. 
Sind in einer Gemeinde Anträge auf Regulirung der Beiträge zu Kirchen- 
und Schullasten geschehen und sind während des Laufö der Verhandlung zu Kir- 
chen = und Schulzwecken Anlagen aufzubringen, so geshech dies zwar nach dem 
bic dahin stattgehabten Vertheilungöfuße, es sind jedoch diese Anlagen nur als 
Vorschüsse zu betrachten und nach vollendeter Regulirung unter Zugrundlegung des 
neuen Vertheilungofußes auszugleichen. 
Diese Vorschrift sindet auch in dem Falle Anwendung, daß der Antrag nicht 
auf durchgängige neue Regulirung des Vertheilungefußec, sondern nur auf Bei- 
sechung bioher Befreiten (vergl. . 5.) gerichtet war; die vetztern haben eben- 
saßis die im Laufe der Verhandinng fäuig werdenden Anlagebeiträge nachzuzah-
	        
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