Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Ausnahmsweise dürfen mittelst anderer Versendungs-Gelegenheiten, demnach 
auch mit den im Privatbetrieb stehenden Messagerien, welchen die in Drutschland 
zur Fahrpost gegebenen - zur Weiterbeförderung in Frankreich überliefert 
werden, eferderung finden 
egister, Panzeichnungen und Karten, 
2) 2 cten, 
3) nicht periodische Drucksachen, vorausgesetzt, daß sie keinerlei handschrift- 
lichen Zusatz und überhaupt nicht die Natur einer Ankündigung, Benach- 
richtigung oder eines Eirculars haben. 
Die Drucksachen, deren Versendung mit den Messagerien zugelassen ist, dürfen 
neben der Verpackung in Kisten oder Balloten im Innern nicht noch durch versie- 
gelte Umschläge verschlossen sein.
	        
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