Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

31. Bekanntmachung, 
die Verordnung vom 26. März 1852 wegen Einschränkung des 
Tanzhaltens 
belreffend. 
(Dublizirt in Nr. 58 des Amts= und Verordnungsblattes.) 
In der Verordnung vom 26. März 1832, wegen Einschränkung des Tanz- 
haltens ist zwar . 10 die Ertheilung von Dispensationen der Landesherrlichen 
Entschließung vorbehalten, dabei aber ausdrücklich bestimme worden, daß solche nur 
aus wichtigen Gründen ertheilt werden sollen. 
Gleichwohl haben die Gesuche um dergleichen Dispensationen sich in neuerer 
Zeit so außerordentlich vermehrt, daß durch Beracksichtigung derselben der Zweck 
jener Verordnung ganz verfehlt werden würde. 
Auf höchsten Landeöherrlichen Befehl wird daher hiermit bekannt gemacht, 
daß künftig dergleichen Gesuche keine Berücksichtigung sinden werden, wenn sie nicht 
mit triftigen Gründen unterstützt sind, und namentlich der von den Wirthen häusig 
gebrauchte Vorwand, daß die Tanzbelustigung auf den Wunsch von Gesellschaften 
veranstaltet worden, ferner nicht beachtet werden kann. 
Greiz, den 9. Mai 1855. 
Fürstl. Neuß Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. o. Gelden, Erispe#ndo##.
	        
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