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Artikel 17.
Dem Senate der freien Hanfestadt Bremen steht die Befugniß zu, einen
Kommissar zu bestellen, welcher in seinem Namen hinsichtlich der aus diesem Ver-
trage hervorgehenden Verhällnisse mit den Behörden der Zollverwaltung des Zoll-
vereins zur thunlichsten Abkürzung des Geschäftsganges über sich dazu eignende An-
gelegenheiten in unmittelbares Benehmen zu treten, und namentlich Auskunft einzu-
ziehen befugt sein soll, unbeschadet der direkten Verhandlung zwischen den Regie-
rungen des Zollvereins und Bremen.
Artikel 18.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorläusig bis zum letzten Dezember 1865
mit der Maaßgabe festgesetzt, daß, wenn derselbe von dem einen oder dem anderen
der kontrahirenden Staaten nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe gekündigt
wird, er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlän-
gert angesehen werden foll.
Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrages wird von beiden Theilen
eine Bekanntmachung erlassen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratification sämmtlichen betheiligten Regierungen
vorgelegt und die Auswechselung der Ratisications-Urkunden mit möglichster Be-
schleunigung in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
(gez.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
(1. S.) (L. S.)
Wilhelm Cramer. Amold Duckwitz.
(L. S) (L. S.)
Joh. Heinrich. Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
L. 8.) (. S.)