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erstrecklicher Frist bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung aufzugeben und wegen der
lebteren nach erfolglosem Ablaufe der bestimmten Frist mit Umgehung eines Hölfs-
termins, jedoch nach Besinden auf vorgängiges Gehör der Interessenten, unver-
züglich das Nöthige zu verfügen oder, falls der Schuldner vor einer anderen Ju-
stistelle seinen Gerichtsstand hat, im Wege der Requisttion zu veranlassen.
3.
Aublaͤnder sind nur dann als Licitanten zuzulassen, wenn sie neben Bescheini-
gung der sonstigen Erfordernisse noch vor Beginn der Versteigerungsverhandlung
eine voraussichtlich zu Bestreitung der ersten Anzahlung aureichende Summe baar
bei Gericht niederlegen oder für sich einen nach Ermessen des Gerichts vollkommen
tüchtigen hierländischen Burgen stellen, welcher wegen rechtzeitiger Erlegung des
zehnten Theils der Erstehungosumme und der durch etwaige Zahlungösäumniß ent-
stehenden Verbindlichkeiten unter Verzicht auf die burgschaftlichen Einreden der Thei-
lung und Vorauéklage selbstschuldnerisch haftet.
Eine Ausnahme hiervon kann das Gericht nur mit Zustimmung sämmtlicher
Interessenten oder der bestellten Vertreter derselben bewilligen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Regierungsinsiegel versehen lassen.
Greiz, den 11. October 1856.
(L. S.) Heinrich XX.