Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Wird jedoch die Rechtmäßigkeit des Besitzes eines kotterielooses ganz oder 
zum Theil streitig gemacht, so verfügt die Königlich Sächsische Lotteriedirection die 
Nlederlegung der Gewinngelder Behufs der Erledigung der Streitfrage im Rechts- 
wege bei dem Königlichen Bezirkögerichte zu Leipzig, wenn bei ihr vor erfolgter 
Auszahlung an den Loocinhaber und vor Ablauf von sieben Wochen nach dem letz- 
ten Tage der Klassenziehung, in welcher das streitige Loos gezogen worden ist, die 
Innehaltung der Gewinngelder schriftlich beantragt und binnen acht Wochen von 
demselben Tage an eine gerichtliche Bescheinigung darüber eingereicht wird, daß der 
Anspruch auf den Besib oder Mitbesitz des Looses bei Gericht erhoben worden sei. 
Greiz, den 31. August 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern, Erispenderl.
	        
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