Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 23.
(Ausgegeben den 20. September 1858.)
46. Bekanntmachung,
die Erhebung des Wegegeldes für den Remptendorfer-Liebengrüner
Communicationsweg
betreffend.
Der unfahrbare Zustand, in dem ssch der diesseltige Tract des Communlca-
tionsweges zwischen Remptendorf und Liebengrün — vom Dorf Remptendorf bis
an die bandeögrenze im Schleizer Streitwald — befand, halte eine gründliche
Herstellung desselven nöthig gemacht und ist solche auf Ansuchen der Gemeinde
Remptendorf unter den nämlichen Bedingungen und resp. Erleichterungen erfolgt,
welche rücksichtlich des Möschlig-Plothener ——— im Allgemeinen
in der Verordnung vom 2. Januar 1856 (Stück 1. der Gesetzsammlung 1856)
und speciell in der Bekanntmachung vom 30. April 1857 (Stück 13. der Geset-
sammlung 1857) angegeben sind.
Zur Erhebung eines Wegegeldes für die gedachte Wegestrecke ist nuomehr in
Remptendorf eine Hebestelle errichtet und solche provisorisch dem Seilermeister Gott-
lieb Hirt daselbst übertragen worden.
Bei derselben ist das in dem nachstehenden Tarif bestimmte Wegegeld, wovon
jedoch die Unterthanen in der Herrschaft Burgk befreit bleiben, vom 1. October
dieses Jahres an zu entrichten, was unter Hinweisung auf die, die Wegegeld-
aeiung betreffenden Bestimmungen ven revidirten Straßenpolizeiordnung vom
. Mai 1853 (Gesesammlung 1853, S. 168) mit dem gleichzeitigen Bemerken,
die gedachte Hebestelle in Folge einer Vereinbarung der Regierung des Far-
steuthumö Reuß jüngerer binie mit der hiesigen Regierung auch zu Erhebung des
Wegegeldes für die jenseitige Straßenstrecke von der beiderseitigen Landeögrenze