Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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VI. 
Gebührentare 
für Aerzte, Wundärzte, Pharmazeuten und Hebammen bei gerlchtlich. 
medicinischen und medicinal polizeillchen Verrichtungen. 
A. Augemeine Vorschriften. 
Da sich nach den gemachten Erfahrungen die Nothwendigkeit herausgestellt 
hat, die mittelst der Verordnung vom 11. April 1856 erlassene „Gebührentaxe 
für Aerzte und Wundärzte bei medicinisch= gerichtlichen Handlungen in vielfacher 
Beziehung sowohl zu vervollständigen als abzuändern, so wird dieselbe hiermit 
wieder aufgehoben, und treten in dessen Folge die nachstehenden Bestimmungen an 
deren Stelle 
1) Durch die nachstehenden Tarbestimmungen wird in den Obliegenheiten der 
firirten Physiker und Gerichtswundärzte, welche gewisse gerichts= und polizei- 
arzlliche Handlungen unentgeltlich zu verrichten haben, nichto grändert. 
2) Dem Wundarzte sollen da, wo nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt, 
und demselben keine besondere Gebühr au5geworsen ist, zwei Drittheile der 
für den Arzt geordneten Gebühr zukommen. 
3) Wenn ein Wundarzt die Stelle eines Gerichtsarztes vertritt, so hat er die 
Gebühren des Vertretenen nach ihrem vollen Satze zu erhalten. Dagegen 
hat ein promovirter Arzt, wenn er als Gerichtswundarzt fungire, nur 
die Ansätze des Letzteren zu beanspruchen. 
4) Finden die Verrichtungen innerhalb des Wohnortes des Arztes statt, so 
ist für den Weg nichts anzusetzen: außerhalb desselben bis zu halbstündiger 
Enefernung ist er mit 8 bis 12 Sgr. zu berechnen. 
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