Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
„W. 20. 
(Ausgegeben den 30. December 1859.) 
54. Bekanntmachung, 
die Ertheilung der Rechte milder Sliflungen an den von den Ceineweber- 
meistern zu Pohsih gegrũündelen Ceichenkassen · Verein 
betreffend. 
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 21. dieses Monats sind den 
von Endesgenannter Behörde bestätigten Statuten eines im Jahre 1849 von den 
Webermeistern zu Pohliv gegründeten, im lanfenden Jahre reorganisirlen Leichen- 
kassen-Vereins, alle geseblichen Rechte und Wohlthaten milder Siftungen ertheilt 
und ist die im §. 4 a. des Seatuts enthaltene Bestimmung, 
„daß die Beschlagnahme auf die betreffenden Begräbnißgelder in keiner 
Weise berücksichtigt werde, außer bei Schulden oder Bürgschaften an 
die Casse selbst,“ 
genehmigt worden, was hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Greiz, den 27. November 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung. 
DOfto. 
N. v. Geldn- Cnep-nber.
	        
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