16. Bekanntmachung,
die Einschärfung einiger Bestimmungen der mittelst Patenté vom
18. März v. J. erlassenen Impfordnung
bekreffend.
Da wahrzunchmen gewesen ist, daß die Vorschriften der mittelst des Patents
vom 18. Mai v. J. erlassenen Impfordnung nicht überall in Lehöriger Weise be-
rücksichtigt worden sind, so werden die Geistlichen, Lehrer und Ortörichter hierdurch
noch besonders aufgefordeck, auf genaue Einhaltung der betreffenden Verordnung
nach Kräften hinzuwirken, und wird hierbei aucdrücklich in Erinnerung gebracht,
daß nach den Bestimmungen derselben
1) jedes Kind womöglich zwischen der zehnten und fünf und zwanzigsten
Woche des ersten Lebensjahres geimpft werden sollz;
2) daß bei Aufnahmen zu Lehrlingen oder Gesellen, bei dem Meistersprechen,
bei dem Aufgebet zur Trauung, bei Auöstellung von Dienst= oder Wanderbüchern,
sowie bei der Konsirmation der Impfschein vorgezeigt werden muß;
daß Widerspenstige und Solche, welche Andere durch lügenhafte Vorstel-
lungen vom Impfen abzuhalten suchen oder ihre geimpften Kinder nicht zur Ab-
impfung kringan noch besondere Strafen zu gewärtigen haben;
4) daß zwar allen Aerzten die Befugniß zustehr, Individuen aus Bezirken
zu impfen, welche bestimmten Impfärzten zugewiesen sind, dieß aber nur auf vor-
gängige, von den Betheiligten ausgehende Aufforderung geschehen darf;
5) daß die Armuth der Eltern der Impflinge nur bei verliegender Zahlungs-
unfähigkeit, mithin nur dann bezeugt werden darf, wenn die Betreffenden vermö-
genslos sind und deren Verdienst nur zur nothdürftigen Ernährung der Familie
ausgreicht.
Greiz, den 8. März 1859.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung daf.
Otto.
N. o. Geldern-Crispender .