Object: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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C. Gebuͤhren fuͤr Zeugen. 
Zeugen aus höheren und mittleren Ständen, wenn sie auswärts 
wohnen nach den umständen für Zehruun 
außerdem die nothwendigen Transport-Kosten. 
JZeugen aus den niederen Ständen, in untersuchungssachen nach der 
Kriminalgerichts = Sporteln-Ordnung. 
In Civil-Sachen: 
a) wenn sie auswärts wohnen, für jede Stunde der Ent- 
fernung 
und für die Zehrung nach den umständen und die Dauer 
der Versaͤumniß. 
Wenn der Zeuge Alters oder Gebrechlichkeit halber nicht 
gehen kann, sind ihm auch die unumgaͤnglich nothwendigen 
Transport-Mittel zu vergüten. 
b) Wenn sie am Orte der Vernehmung wohnen, nach Maß= 
gabe der Länge der Zeitversaumi ... 
Die Ansätze gelten auch für die Partheyen selbst, wenn 
durch das ungehorsamliche Ausbleiben des Gegners eine 
gerichtliche Verhandlung vereitelt wird. 
D. Sachverständige, 
erhalten (sofern nicht für sie besondere Bestimmungen vorhanden sind, 
wie bey den Medizinal-Personen), außer den nach Lit. C zu be- 
stimmenden Wege-, Transport= und Zehrungskosten für ihre Be- 
mühung, nach der darauf zu verwendenden Zeit und Mühe 
bis 
Fassen sie ein schriftliches Gutachten ab, außerdem noch 
Füllt es mehr als 2 Seiten, für jede Seite mehr noch 
Darunter sind auch die Grutdstücksabschater zu verstehen. 
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