Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reusß älterer Linie.
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W. 12.
(Ausgegeben den 10. Seplember 1861.)
31. Regierungs-Bekanntmachung,
die Exportbonification für Nübenzucker 2c.
betreffend.
Nach Vorschrift der 95. 1 und 2 des Gesetzes wigen Vergütung der Sleuer
für auogeführten Röbenzucker u. s. w. vom 21. d. Mts. soll vom 1. künftigen
Monats ab für Zucker, dessen Ausfuhr über die Zollvereins-Grenze oder dessen Nie-
derlegung in eine öffentliche Niederlage unter Innehaltung der dafür vorzuschreiben-
den Bedingungen erfolgt, eine der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung ge-
währt werden, in so fern nicht die höhere Zollvergültung für raffinirten ausländi-
schen Zucker eintritt.
Zur Ausführung dieser Vorschrift wird hiermit Folgendes verordnec:
1) Die der Röbenzuckersteuer entsprechende Vergötung wird vom 1. künstigen
Monats bis auf Weiteres für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf.
und für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker mic 3 Thlr. 10%“ Sgr. vom Centner ge-
währc. Vuach- und Lungenzucker sind dem Rohzucker und Farin gleich zu
behandeln.
Für g'eent (#emahlenen) Brod= und Hutzucker wird die Vergütang mit
3 Thlr. 10 Sgr. für den Centner gewährt, wenn die Zerkleinerung des Zuckers
mit Innchalkang der dieserhalb vorzuschreibenden Bedingungen unter Aufsicht von
Steuerbeamten bewirkt worden ist, wogegen, sofern dies nicht geschehen ist, die Ver-
gütung von 2 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. für den Centner zur Anwendung kommt.
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