Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 332 — 
digen und dürftigen Ehefrauen, Wittwen oder Maisen einige Unterstützuung 
bis höchstens zur Hälfte der außerdem eintretenden Pension zuzusprechen. 
“ 
Alle Wittwen= und Waisenpensionen fangen erst mit Ablauf des Gnaden- 
quartals und was die Hinterlassenen der in Ruhestand verstorbenen Beamten 
betrifft, mit Ablauf des Sterbequartals an. 
Sie werden vierteljährig und zwar zu Anfang des letzten Quartalmonats 
ausgezahlt. 
Auf den Quittungen der außerhalb der Großherzoglich und - 
Sächsischen und Fürstlich Reußischen kanden wohnenden Wittwen muß das Le- 
ben derselben und der fortwährende Wiliwenstand von einer Sihvgeehären 
attestirt sein. 
Waisenpensionen werden nur an Vormünder, welche dafür haften müssen, 
daß ihre Pflegebesohlnen noch am Leben, noch nicht über 18 Jahre alt und 
noch unversorgt sind, ausgezahlt. 
Jeder ersten Quittung, die ein Altersvormund unterzeichnet, muß beglaubte 
Abschrift des Tutoriums beiliegen. Sollte eine Wittwe unfähig sein, Quittung 
auszustellen, so hat die ordentliche Obrigkeit ihr zu dieser Handlung ein= für 
allemal einen Vormund zu bestellen. 
. 9. 
Die schon eingetretene Wittwenpension fällt wieder weg mit dem Tage 
der anderweiten Verheirathung, welche letztere jedoch hinsichtlich der Kinder blos 
dieselbe Wirkung, wie der Tod der Wittwe hat. 
C. 10. 
Wittwen= und Waisenpensionen fallen weg, sobald die Wittwe oder 
resp. das verwaiste Kind wegen eines Verbrechens zu Zucht= oder Arbeits= 
haus oder einer gleichkommenden Strafe rechtökräftig verurtheilt worden ist. 
Doch hat auch hier das Verbrechen der Wittwe hinsichtlich der unschul- 
digen Kinder nur dieselbe Wirkung, wie ihr der Ersteren Tod.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.