— 332 —
digen und dürftigen Ehefrauen, Wittwen oder Maisen einige Unterstützuung
bis höchstens zur Hälfte der außerdem eintretenden Pension zuzusprechen.
“
Alle Wittwen= und Waisenpensionen fangen erst mit Ablauf des Gnaden-
quartals und was die Hinterlassenen der in Ruhestand verstorbenen Beamten
betrifft, mit Ablauf des Sterbequartals an.
Sie werden vierteljährig und zwar zu Anfang des letzten Quartalmonats
ausgezahlt.
Auf den Quittungen der außerhalb der Großherzoglich und -
Sächsischen und Fürstlich Reußischen kanden wohnenden Wittwen muß das Le-
ben derselben und der fortwährende Wiliwenstand von einer Sihvgeehären
attestirt sein.
Waisenpensionen werden nur an Vormünder, welche dafür haften müssen,
daß ihre Pflegebesohlnen noch am Leben, noch nicht über 18 Jahre alt und
noch unversorgt sind, ausgezahlt.
Jeder ersten Quittung, die ein Altersvormund unterzeichnet, muß beglaubte
Abschrift des Tutoriums beiliegen. Sollte eine Wittwe unfähig sein, Quittung
auszustellen, so hat die ordentliche Obrigkeit ihr zu dieser Handlung ein= für
allemal einen Vormund zu bestellen.
. 9.
Die schon eingetretene Wittwenpension fällt wieder weg mit dem Tage
der anderweiten Verheirathung, welche letztere jedoch hinsichtlich der Kinder blos
dieselbe Wirkung, wie der Tod der Wittwe hat.
C. 10.
Wittwen= und Waisenpensionen fallen weg, sobald die Wittwe oder
resp. das verwaiste Kind wegen eines Verbrechens zu Zucht= oder Arbeits=
haus oder einer gleichkommenden Strafe rechtökräftig verurtheilt worden ist.
Doch hat auch hier das Verbrechen der Wittwe hinsichtlich der unschul-
digen Kinder nur dieselbe Wirkung, wie ihr der Ersteren Tod.