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der einzelnen Gewerbetreibenden, als deren Vorschläge bezüglich der Steuersätze
zu verne
3) Zur Controlirung der Kapltalsteuer hat der Regierungscommissar von
Zelt zu Zeit schriftliche Aufforderungen zur Declaratlon des steuerbaren Kopital-
vermögens — unter Beifügung von Seiten der Steuerpflichtigen auszufüllenden
Formularen — zu erlassen und sonflige zweckdienliche Ermittelungen anzustellen.
Zur Erleichterung dleser Controle haben die Gerichtsbehörden am Schlusse
jedes Jahres ein kabellarisches Verzeichniß der im Laufe des Jahres von Inlän-
dern gegen Hypothek dargeliehenen Kapitalien auf Grund der Hppothekenbücher
bei der Commission einzureichen und derselben auch öbrigens auf Ersordern über
ausstehendes Kapitalvermögen aus den Vormundschafts-, Nachlaßregulirungs= 2
Akten, behnsbüchern u. s. w. jede dienliche Auckunft zu ertheilen.
Im Falle eines Verdachts wegen Hinterziehung der Kapitalsteuer ist die
Regierungscommission befugt, die eidliche Bestärkung der Richtigkeit der Decla-
ration zu erfordern, und sofern sie verweigert wird, diejenige Summe, woelche
der des Eides sich Weigernde dem wohlbegröndeten Vermatben nach besitzt, als
steuerbares Kapital in den Kataster eintragen zu lassen, übrigens aber auch nach
Befinden die Einleitung der Untersuchung bei der zuständigen Eriminalbehörde
zu veranlassen.
Bei den zur Anzeige kommenden Veränderungen im Besite steuerfreier
Grundstücke hat der Regierungscommissar, falls ihm die Kauf= oder Ueberlassungs-
summe dem wahren Werth der Grundslücke nicht entsprechend erscheint, eine
Schäbzung des mittleren Werths durch drei verpflichtete Sachverständige, von
denen der eine vom Commissar, der andere vom betreffenden Justizamt, der
dritte vom betheiligten Grundbesitzer zu wählen ist, vornehmen zu lassen und
nach dem Taxrwerthe die Abgabe anzuseßen.
5) Nach Aufstellung der Steuerkalaster sind sowohl die neueingetragenen,
als diejenigen Sleuerpflichtigen, deren Stkeuerbetrag eine #kinderung erfahren
hat, durch Zustellung eines nach dem Schema C. zum Gesetz vom 17. Decem-
ber 1855 auszufertigenden Zektels, in der in F. 13 dieses Senen angeord-
neten Weise von den Ansätzen in Kenntniß zu setzen.
6) In Betreff der von den Steuerpflichtigen eingewendeten Reclamationen
sinden im Allgemeinen die Bestimmungen der 5. C. 14 und 17 des Gesetzes
vom 17. December 1855 Anwendung, jedoch mit folgenden besonderen Modiff-
cationen.
Die bei der Commission eingereichte Reclamation hat dieselbe zunächst in
Ansehung der Fassung und der nöthigen Angaben und Nachweise zu prüfen,
über die zu Begründung der Beschwerden angeführten Umstände nach Besinden
die Aeußerung der Bezirksvorsteher resp. Ortsrichter, der Vertrauensmänner