Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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jährung ausgelooster Kapitalien und der zu erlassenden Bekanntmachungen 
ertheilten Vorschriften auf die, dem gegenwärtigen Gesetz gemäß ausgefertigten 
Staatsschuldscheine und auf die dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine 
durchgehends Anwendung. 
F. 6. 
Die Aufsicht über die Anfertigung und Ausgabe dieser Staatsschuldscheine, 
die Leitung der vorzunehmenden Ausloosungen sowie der sonstigen, auf diese 
Staatsauleihe bezüglichen Verwaltungsgeschäfte liegt der, zufolge der Verord- 
nung vom 23. December 1863 gebildeten GCommission für Verwaltung der 
Staatsschuld ob. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Landesregentschaftlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 24. October 1864. 
(L. S.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
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