Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 120 — 
XV. 
Verhältniß zu den süddeutschen Staaten. 
Artikel 79. 
Die Veziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staalen werden sofort 
nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere 
dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden. 
Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund 
erfolgt auf den Vorschlag de# Bundes-Präsidiumo im Wege der Vundes- 
gesetzgebung. 
Verlin, den 16. April 1867.
	        
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