554 Das Verwaltungsrecht. 8 205
Schriftsatze zulässig. Die Entscheidung erfolgt durch dieselbe, für
jeden Regierungsbezirk gebildete Berufungskommission, welche nach
dem Einkommensteuergesetze über Berufungen gegen die Ein—
kommensteuerveranlagung zu entscheiden hat (8 33).
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender hat die—
selben Befugnisse wie bei Einkommensteuer (8 36). Auf Grund
der stattgehabten Ermittelungen fällt die Berufungskommissiom
ihre Entscheidung.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission findet als
weiteres Rechtsmittel die Beschwerde statt, jedoch wenn die Be-
rufungskommission in dem Einspruchsverfahren entschieden hat,
nur bei Ermittelung eines Vermögens von mehr als 100,000 M.
Die Beschwerde, welche sowohl dem Stenuerpflichtigen wic
dem Vorsitzenden der Berufungskommission zusteht, geht an das
Oberverwaltungsgericht. Auch hier ist die Verbindung mit dem
gleichen Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranlagung 3zu
lässig. Im übrigen greifen für die Beschwerde dieselben Be-
stimmungen Platz wic bei der Einkommensteuer (8 37).
Die Veranlagung erfolgt auf eine Periode von je drei Stener
jahren. "
Veränderungen der veranlagten Steuer innerhalb der Steuer-
periode sind möglich in zwiefacher Beziehung. Einmal ist bei
Vermögensvermehrungen infolge Erb= oder Fideikommißanfalls
Abteilungs= oder Ueberlassungsvertrages zwischen Eltern un
Kindern, Schenkung oder Verheiratung der Erwerber der rnr
mögensvermehrung entsprechend anderweit zu veranlagen und 3l
Entrichtung der höheren Steuer vom Beginne des auf den Ven
mögenszuwachs folgenden Monats ab verpflichtet (§ 39). Anderel“
seits kann bei dem Nachweise, daß infolge Fortfalles eines Bet
mögensteiles der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eine
Pflichtigen um mehr als den vierten Teil vermindert ist, ode
daß, ohne Rücksicht auf die Höhe der Wertsverminderung, der
wegfallende Vermögensteil anderweit zur Ergänzungsstener heran
gezogen wird, vom Beginne des auf den Eintritt der Vermögeus
verminderung folgenden Monats ab die Ermäßigung der Er'
gänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen entsprechen-
den Steuersatz beansprucht werden (8§ 40). Andere Vermögens“
änderungen als die vorerwähnten begründen keine Veränderung