Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Vertrag 
zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Reußischen 
Staatsregierung wegen des Postwesens. 
Auf Grund des zu dem Friedens-Vertrage zwischen dem Königreiche 
Preußen und dem Fürstenthume Neuß älterer Linie vom 26. September 1866 
gehörigen Conferenz-Protokolls vom 11. Oktober 1866, in welchem festgesetzt 
ist, daß. das gesammte Testwesen im Firstauuhune an Preußen übergehen wird, 
sowie in Folge des Vertrages vom 28. Jain 7 zwischen der Höniglich 
Preußischen Ssegee 8 Seiner Sra dem Fürsten von Thurn 
und Taris, betreffend die Uebertragung des gesammten Thurn= und Taxis'schen 
Postwesens auf den Preußischen Staat, sind zwischen der Königlich Preußischen 
Staatoregierung, vertreten durch 
den Geheimen Post-Rath Heinrich Stephan, 
und der Fürstlich Reußischen Landesregierung, vertreien durch 
den Regierungs= und Consistorialrath Moritz Kunze, 
kraft ihrer Vollmachten die nachfolgenden Artikel mit Borbehalt der Ratifleation 
der beiderseitigen Hohen Regierungen vereinbart worde 
Artikel 1. 
Die gesammte Verwaltung des Postwesens und Ansübung des Postregals 
im Fürstenthume Reuß ä. L., nebst allen den Posten des Landes in ihrer 
Eigenschaft als Staatsposten zusemmeeuken Rechten geht unbeschadet der Hoheits- 
rechte Seiner Durchlaucht des Fürsten, mit dem 1. Juli 1867 nach Maßgabe 
der in den folgenden Artikeln Filenddan Bestimmungen für alle Zeiten auf 
Preußen über. 
Artikel 2. 
Die Verwaltung und der Betrieb des Postwesens im Fürstenthume werden 
von der Königlichen Poftverwaltung nach den im Königreiche Preußen über
	        
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