Vertrag
zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Reußischen
Staatsregierung wegen des Postwesens.
Auf Grund des zu dem Friedens-Vertrage zwischen dem Königreiche
Preußen und dem Fürstenthume Neuß älterer Linie vom 26. September 1866
gehörigen Conferenz-Protokolls vom 11. Oktober 1866, in welchem festgesetzt
ist, daß. das gesammte Testwesen im Firstauuhune an Preußen übergehen wird,
sowie in Folge des Vertrages vom 28. Jain 7 zwischen der Höniglich
Preußischen Ssegee 8 Seiner Sra dem Fürsten von Thurn
und Taris, betreffend die Uebertragung des gesammten Thurn= und Taxis'schen
Postwesens auf den Preußischen Staat, sind zwischen der Königlich Preußischen
Staatoregierung, vertreten durch
den Geheimen Post-Rath Heinrich Stephan,
und der Fürstlich Reußischen Landesregierung, vertreien durch
den Regierungs= und Consistorialrath Moritz Kunze,
kraft ihrer Vollmachten die nachfolgenden Artikel mit Borbehalt der Ratifleation
der beiderseitigen Hohen Regierungen vereinbart worde
Artikel 1.
Die gesammte Verwaltung des Postwesens und Ansübung des Postregals
im Fürstenthume Reuß ä. L., nebst allen den Posten des Landes in ihrer
Eigenschaft als Staatsposten zusemmeeuken Rechten geht unbeschadet der Hoheits-
rechte Seiner Durchlaucht des Fürsten, mit dem 1. Juli 1867 nach Maßgabe
der in den folgenden Artikeln Filenddan Bestimmungen für alle Zeiten auf
Preußen über.
Artikel 2.
Die Verwaltung und der Betrieb des Postwesens im Fürstenthume werden
von der Königlichen Poftverwaltung nach den im Königreiche Preußen über