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angehestel, daß das lebtere rechter Hand des Beschauers zu stehen kommt.
Beide Wappen werden von gleichen Dimensionen sein; das Fürstliche Wappen
wird eine Beischrift nicht tragen.
Artikel 4.
Die Beamten rc. bei den Poststellen im Fürstenthume werden durch die
Königliche Postvenvaltung ernannt und bestellt und leisten der Königlich Preuhi-
schen Regierung den Diensteid.
Bei der Wahl dieser Beamten wird vorzugsweise auf Landes-Angehörige
Rücksicht genommen werden, insoweit solches mit dem Interesse des Postdienstes
vereinbar erscheint.
Bei Besebung der Vorsteherstellen der Postämter werden etwaige Wünsche
der Fürstlichen Regierung thunlichste Berücksichtigung finden und wird der
Fürstlichen Regierung von dem Eintritte von Vacanzen solcher Stellen Nach-
richt gegeben werden, um ihre etwaigen Wünsche äußern zu können.
Den Landesangehörigen des Fürstenthums sleht die dienstliche gaufbah
bei dem gesammten Königlich Preußischen Postwesen in gleicher Weise offen,
wie den Preußischen Staatsangehörigen. Bei Anstellung im Preußischen Staats-
hebiete ist jedech zuvorige Entlassung aus dem Fürstlich Reußischen Unterthanen-
Verbande erforderlich.
Im Uebrigen treten die Landesangehörigen, welche im Koniglichen Post-
dienst beschäftigt oder innerhalb des Fürstenthums im Königlichen Postdienste
angestellt werden, hierdurch nicht aus dem Fürstlich Reußischen Unterthanen-
Verbande: ebensowenig verlieren die bei den Poststellen im Fürstenthume ange-
stellten Preußischen Unterthanen und deren Angehörige ihr Preußisches Staats-
bürgerrecht; dieselben haben die hiermit verknüpften Rechte und Pflichten an
ihrem Heimathso eie im Königre eiche auszuüben resp. zu erfüllen, haben jedoch
während ihrer Anstellung im Fürstenthume die in diesem gesetzlich und orts-
staiutenmäßig bestehenden Staats= und Gemeindeabgaben in derselben Weise
wie die Fürstlichen Staatsbeamten zu entrichten und sind den Civil-, Poligzei-
und Criminalgesetzen, sowie den Gerichten am Orte ihrer Anstellung unter=
rr
Vetreff der Dieilinor Garictbarket find lediglich die Bestimmungen
des * Artikels 5 maßgebend.
Den Bestimmungen der Versustng des Norddeutschen Bundes über ein
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